Freie Wildbahn e. V.

Blog

Künstlersozialkasse

zurück zur Übersicht
von Detlef Husemann 3. Oktober 2024
In einigen Bereichen, wie z. B. bei Synchronsprecher*innen, werden tageweise unständige Beschäftigungen vergeben. Für selbstständige Personen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, wirkt sich dies in der Regel so aus, dass die einzelnen Arbeitstage nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegen. In diesen Fällen fordert die KSK für diese Tage die doppelten Beiträge bei der Krankenkasse zurück und schreibt sie den Versicherten auf deren Beitragskonto gut.
von Detlef Husemann 3. September 2024
Diese Neuerung stellt die größte Veränderung seit der Gründung der Künstlersozialkasse (KSK) im Jahr 1983 dar. KSK-Versicherte sind nun nicht mehr auf einen engen Bereich beschränkt, der es ihnen erlaubt, neben den künstlerischen oder publizistischen Einkünften auch aus nicht anerkannten Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
von Detlef Husemann 3. September 2024
Zum 1. Januar 2023 traten wesentliche Änderungen im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in Kraft. In diesem Artikel beleuchten wir, wie sich diese Neuerungen auf die Verwaltungspraxis auswirken und welche Konsequenzen sie für bestehende und zukünftige Versicherte haben.
von Detlef Husemann 3. September 2024
Zu Beginn einer Selbständigkeit stellen sich viele Fragen und eine davon ist häufig die Frage. Warum sollte ich mich nicht privat versichern und einen Zuschuss der KSK für meine PKV-Beiträge mitnehmen. Im folgenden Artikel wird beispielhaft beschrieben und erläutert, was man unbedingt wissen sollte, bevor man diesen Schritt macht.
von Detlef Husemann 3. September 2024
Eine weitere bedeutende Neuerung wurde mit den Veränderungen zum 01.01.2023 verabschiedet. Dabei geht es darum, dass ehemals PKV-Versicherte ihren Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung über die KSK verloren hatten, ihnen dieser jedoch seit dem 01.01.2023 wieder zusteht – obwohl dies kaum jemand weiß.
von Detlef Husemann 26. August 2024
Zwei neue KSK-Entscheidungen zur Versicherungspflicht getroffen, die wichtigen Klarstellungen in den Bereichen Tanzpädagogik und Hochzeitsreden bieten.
von Detlef Husemann 23. August 2024
Das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 2022 markiert einen bedeutenden Wendepunkt für die Beschäftigungsbedingungen von Musiklehrern in Deutschland
von Detlef Husemann 23. August 2024
Das Bundessozialgericht (BSG) musste kürzlich entscheiden, ob eine tätowierende Person in die Künstlersozialkasse aufgenommen werden kann.
von Detlef Husemann 27. August 2023
Der Prozentsatz zur Künstlersozialabgabe wird durch die Verordnung geregelt. Einnahmen und Ausgaben ergeben daher die Abgabenlast. Zusätzlich steuert der Bund noch einen Zuschuss bei.
5. Dezember 2022
Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2022 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) beschlossen. Sofern das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wird, ist zu erwarten, dass das Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft treten wird. Dieses umfasst auch weitreichende Änderungen am Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) , die wir Ihnen hier in aller Kürze darstellen möchten. Zu beachten hierbei ist, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch eventuelle weitere Änderungen nicht ausgeschlossen werden können. Die angestrebten Änderungen dürfen also noch nicht als „bare Münze“ verstanden werden. Dennoch möchten wir Ihnen hier bereits einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen geben:
3. Oktober 2022
Die Künstlersozialabgabe steigt ab 2023 auf 5 Prozent . Zuvor hatte sich der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent gehalten. Das wird sich ab 2023 ändern - dann steigt der Satz erstmals seit 5 Jahren wieder um satte 0,8 Prozentpunkte auf insgesamt 5 Prozent. Dies geht aus der Verordnung der Künstlersozialabgabe 2023 hervor.
3. Mai 2021
Die Corona-Pandemie hat die Selbstständigen hart getroffen. Vor allem freischaffende Künstler und Publizisten haben mit großen finanziellen Einbußen zu kämpfen und gehen zur Aufbesserung ihres Einkommens notgedrungen auch nicht-künstlerischen Tätigkeiten nach. Viele KSK-Mitglieder sorgen sich dabei aufgrund der geltenden Geringfügigkeitsgrenze von € 450/ Monat um ihre Absicherung über die KSK. Nun soll die Grenze für zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten erhöht werden. Dadurch sollen Kunst- und Kulturschaffende weiterhin in der KSK versichert bleiben und mehr Geld dazuverdienen können. Dies ist eine sehr positive Nachricht für die Branche und alle Betroffenen. Jedoch sollte die Änderung auch kritisch betrachtet werden. Wir wollen in diesem Beitrag die bisherige Berichterstattung einmal genauer unter die Lupe nehmen und mit Irrtümern aufräumen.
7. April 2021
Wenn Selbständige krank werden, bleiben ab dem ersten Tag die Einnahmen aus. Sämtliche Fixkosten z.B. für die eigene Wohnung oder das Büro laufen aber weiter. Für freiberufliche Künstler und Publizisten bedeutet ein längerer krankheitsbedingter Ausfall deshalb oft ein großes finanzielles Risiko. Für Versicherte der Künstlersozialkasse gibt es jedoch eine Möglichkeit, den finanziellen Verlust des Verdienstausfalles aufzufangen. Nämlich durch den Abschluss eines Wahltarifs für das Krankengeld über die Krankenkasse. Was dabei zu beachten ist und welche preislichen Unterschiede es gibt, erklären wir in diesem Beitrag:
1. Dezember 2020
Positive Nachrichten für abgabepflichtige Unternehmen: Die Künstlersozialabgabe bleibt 2021 weiterhin stabil bei 4,2 Prozent . Somit hält sich der Prozentsatz das vierte Jahr in Folge auf gleichbleibendem Niveau. Dies geht aus dem Beschluss des Haushaltsausschusses der Regierung hervor.
23. Oktober 2020
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung hat sich seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent gehalten. Das wird sich ab 2021 ändern - dann steigt der Satz um 0,2 Prozentpunkte an auf insgesamt 4,4 Prozent . Dies geht aus der Verordnung der Künstlersozialabgabe 2021 hervor. Dieses Jahr hat aufgrund der Corona-Situation besonders für die Kulturbranche einen „schwierigen wirtschaftlichen Hintergrund“, so das Bundesarbeitsministerium. Trotzdem „muss der Abgabesatz mit 0,2% nur geringfügig angehoben werden .“ Mit einem Entlastungszuschuss vom Bund in Höhe von 23 Millionen Euro wird ein noch höherer Anstieg des Abgabesatzes auf 4,7 Prozent vermieden. Ein Künstlersozialabgabesatz „auf diesem niedrigen Niveau“ schützt die abgabepflichtigen Unternehmen „in der aktuellen Krisensituation vor unverhältnismäßiger Belastung der Liquidität“, so das Ministerium. Außerdem sei die solide Finanzierung der sozialen Absicherung von Künstlern und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet.
30. September 2020
Mit Urteil vom 04.06.2019 (Az.: B 3 KS 2/18 R) hat das Bundessozialgericht eine Richtungsentscheidung getroffen: Selbstständige Lektoren und Übersetzer von wissenschaftlichen Texten sind regelmäßig publizistisch tätig – deshalb muss die Künstlersozialkasse (KSK) Lektoren und Übersetzer per Gesetz aufnehmen und versichern. Das dürfte die Aufnahme von Lektoren und Übersetzern bei der Künstlersozialversicherung erheblich erleichtern.
1. September 2020
Ab Anfang September verschickt die Künstlersozialkasse die Aufforderung zur Abgabe einer " Meldung des tatsächlichen Arbeitseinkommens für Vorjahre " an ihre Mitglieder. Von dieser KSK-Prüfung sind jedes Jahr etwa 10.000 KSK-Versicherte betroffen.
9. September 2019
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung hat sich seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent gehalten. Das wird sich auch 2020 nicht ändern. Dies geht aus der Verordnung der Künstlersozialabgabe 2020 hervor.
5. Juli 2019
Mit seinem Urteil vom 04. Juni 2019 unter dem Aktenzeichen: B 3 KS 2/18 R hat das Bundessozialgericht (BSG) die soziale Absicherung selbstständiger Künstler bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit erleichtert: Die Künstlersozialkasse (KSK) kann Publizisten und Künstler auch dann aufnehmen, wenn zu Beginn der Selbständigkeit andere Einkünfte überwiegen . Denn gerade nach einer Existenzgründung kann es am Anfang schlicht existentiell notwendig sein, sich mit artfremden Gelegenheitsjobs wie Kellnern "über Wasser zu halten". Es muss allerdings ein Streben nach einem Einkommen ersichtlich sein, dass primär auf künstlerische oder publizistische Tätigkeiten ausgelegt ist. Hierzu kann die Künstlersozialkasse z.B. die Vorlage eines Business Planes verlangen, der dieses Bestreben fokussiert und glaubhaft darlegt.
18. März 2019
In einem über 6-jährigen Rechtsstreit eines freien Opernchorsängers gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund hat das Bundessozialgericht nun abschließend höchstinstanzlich zugunsten des klagenden Bühnenkünstlers entschieden: Opernchorsänger, die als Abendaushilfe für ein fest an der Produktion beteiligtes Opernchormitglied einspringen, sind nicht als abhängig beschäftigt sondern als selbständig zu bewerten und sozialversicherungsrechtlich auch dementsprechend zu behandeln. Sozialversicherungsbeiträge müssen für solche Abendengagements demzufolge nicht abgeführt werden und es entsteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
22. November 2018
Künstlersozialkasse übermittelt Beiträge zu spät an Deutsche Rentenversicherung – Verlust der Riester-Zulage und Steuernachteile möglich!
11. September 2018
Sieg auf ganzer Linie? Nicht ganz, aber das Mitglied von Freie Wildbahn e.V. Guido Jentjens erfährt nun die Unterstützung der Künstlersozialkasse: Obwohl alle Argumente auf der Seite von Herrns Jentjens waren, konnte sich das Sozialgericht Nürnberg trotzdem nicht für eine gerichtliche Entscheidung also einem Urteil zu Gunsten des Opernsängers entscheiden. Stattdessen schlug das Sozialgericht der Künstlersozialkasse vor, einen verträglichen Vergleich zu finden und vorzulegen.
30. Juli 2018
Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine fantastische Erfindung. Sie soll ermöglichen, dass auch freiberufliche Künstler und Publizisten gut fürs Alter abgesichert sind. 50 % der Beiträge an die Renten- bzw. Krankenkasse zahlt die KSK, 50 % der Künstler selbst. In der Theorie ist es ein tolles Prinzip, aber in der Praxis hakt es oft an der Anerkennung. Wer darf in die KSK?
29. Juli 2018
Die kontinuierliche Erfassung von abgabepflichtigen Unternehmen zeigt weiterhin seine Wirkung auf die Höhe der KSK-Abgabe für freie Honorare die an Künstler und Publizisten und weiteren Medienschaffenden gezahlt werden. Durch die konsequente Prüfung der Deutschen Rentenversicherung, die im Rahmen der regelmäßigen Sozialversicherungsprüfung bei Unternehmen ebenfalls die korrekte Abgabe an die Künstlersozialkasse prüft, werden ständig mehr Unternehmen erfasst, die der Abgabenpflicht erstmalig und auch rückwirkend nachkommen. Somit konnte der für 2018 bereits gesenkte Satz von 4,2% auf für 2019 bereits frühzeitig festsetzt werden.
16. Januar 2018
Bereits seit dem 01.01.2018 sollen nun vormals teils selbständig-freiberuflich und teils sozialversicherungspflichtig über Lohnsteuerkarte abgerechnete Journalisten und Autoren nur noch ausschließlich auf eine der beiden Arten abgerechnet werden. Wo zuvor noch nach zweifelhaften Kriterien von Seiten des Norddeutschen Rundfunks festgelegt wurde, welche Teilleistung der Journalisten und Filmemacher wie abzurechnen sei, wird jetzt das Überwiegensprinzip herangezogen. Folglich darf ein „fester Freier“ nur noch vollständig über Lohnsteuerkarte oder ausschließlich als Selbständiger abrechnen. So wird jeder für den NDR tätige Journalist von einem Sachbearbeiter auf die Gewichtung seiner Teilleistungen im vorangegangen Kalenderjahr durchleuchtet. Überwiegt die lohnsteuerpflichtige Arbeit, müssen für alle Einkünfte über den NDR im aktuellen Jahr Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
29. September 2017
Wie jedes Jahr, wenn sich der Sommer dem Ende nähert und der Herbst beginnt, fallen nicht nur die Blätter von den Bäumen: Bei jedem KSK-Versicherten flattert alljährlich eine Aufforderung zur Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens für das kommende Kalenderjahr ins Haus. Der geschätzte Gewinn ist immer bis zum 01.12. abzugeben. Hierbei hilft Ihnen Freie Wildbahn e.V. natürlich sehr gerne weiter – allerdings ist es damit noch nicht für alle Versicherten getan. Denn seit mittlerweile 2005 muss die Künstlersozialkasse bei etwa fünf Prozent der KSK-Mitglieder eine Überprüfung der gemeldeten und tatsächlichen Einkommen vornehmen! Bei derzeit annähernd 190.000 Versicherten ist die KSK also angehalten, fast 10.000 der in der Künstlersozialkasse versicherten freiberuflichen Künstler, Publizisten und Medienschaffenden zu überprüfen. Dabei hat die KSK neben dem Abgleich der Einkommen zusätzlich im Fokus, ob weiterhin eine Versicherungspflicht in der KSK besteht. Durch etwaige Änderungen oder Verlagerungen des Tätigkeitsbereiches kann eine erneute Überprüfung der ausgeübten Tätigkeit aus Sicht der KSK notwendig und die bestehende Versicherungspflicht eingeschränkt oder sogar aberkannt werden. Die angeforderte Meldung des tatsächlichen Arbeitseinkommens für vier Jahre ist neuerdings auch mit einer kürzeren Abgabefrist belegt. Die Einreichung der Unterlagen soll seit 2017 innerhalb einer 4-Wochen-Frist und nicht mehr zum 01.12.2017 erfolgen. Hierbei ist eine äußerst sorgfältige Prüfung der Angaben dringend angeraten! Fehler und Fallstricke lauern häufig in kleinen Details, die im Nachhinein schwerwiegende Folgen haben können. Lassen Sie sich durch unsere KSK-Experten bei der Bewältigung Ihrer KSK-Prüfung helfen und minimieren Sie das Risiko eines Bußgeldes von bis zu € 5000,- bestmöglich!
18. September 2017
TJeder KSK-Versicherte, der bei der Künstlersozialkasse Beitrag bezahlt, kennt das alljährliche Procedere im 4. Quartal eines Jahres. Bis zum 01.12. muss eine Schätzung des betrieblichen Gewinns für das folgende Kalenderjahr abgegeben werden. Gerade als Freiberufler in Sachen Kunst, Medien und Kulturjobs kann man oft nicht mehr als 2-3 Monate überblicken. Nun sollen es gleich 12 Monate sein, die erst in 3-4 Monaten beginnen. Als wenn es den Versicherten nicht schon so schwer genug fällt, diese Vorausschau zu machen, hat sich bei der Abfrage der Gewinnmeldung für 2018 ein kleines unscheinbares Detail geändert, welches so manchem Versicherten noch langwierige Korrespondenz einbringen könnte. Es geht um die Kennziffer für die ausgeübte Tätigkeit. Bisher wurden auf dem Meldebogen im oberen Bereich die vier Hauptbereiche Wort, darstellende und bildende Kunst, sowie Musik mit den Oberbegriffen zu den Tätigkeiten und den entsprechenden Kennziffern aufgeführt. Rechts unten kam zum Beispiel folgender Hinweis hinzu: „Ihre bisherigen Einnahmen lagen im Bereich B09 (siehe oben). Angaben hier nur bei Änderung.“ Nun werden Sie aber gebeten, auf jeden Fall eine Angabe zur Haupttätigkeit zu machen. Wer z. B. als Journalist gemeldet ist und nun dort z. B. W08 angibt, wird ziemlich sicher von der KSK Post erhalten. Wir vermuten, dass die KSK damit im Bestand der Versicherten zum einen die Statistiken aktualisieren – zum anderen aber auch klären möchte, ob der aktuell Versicherte überhaupt noch eine „KSK-fähige“ Tätigkeit ausübt. Wer sich nun einer Kennziffer zuordnet und damit von seiner bisherigen Tätigkeit abweicht, sollte vorher wissen, ob die Tätigkeit auf Nachfrage auch ausreichend und im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes nachgewiesen werden kann. Mitglieder können und sollten hier unbedingt den kostenlosen Beratungsservice nutzen und über ksk@freie-wildbahn.de einen Beratungstermin vereinbaren. Wer noch kein Mitglied ist, kann sich hier über die Vorteile einer Mitgliedschaft informieren oder zum Kennenlernen zunächst auch erstmal eine einmalige Beratung anfordern.
23. August 2017
Mit einem Paukenschlag fällte das Bundessozialgericht (BSG) nun endlich ein Grundsatzurteil. Vorangegangen waren jahrelang unzählige Rechtstreitigkeiten und noch viel mehr unterschiedliche Ansichten darüber, ob die Tätigkeit von Kamerafrauen und Kameramännern (v.a. in tagesaktueller TV-Berichterstattung) als künstlerisch und/ oder publizistisch im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) einzuordnen sei. Ganz konkret wurde die Grundsatzentscheidung von der Klage einer Fernsehproduktionsfirma angeschoben, die für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in der tagesaktuellen Berichterstattung tätig war. Sendeanstalten des öffentlichen Rechts verfügen eigentlich über eigene, festangestellte und tariflich bezahlte Kamerateams. Jedoch geht man hier, nicht nur zur Abdeckung von Produktionsspitzen, sondern eben auch zur systematischen Einsparung von Lohnnebenkosten immer mehr dazu über, regelmäßig bei externen Produktionsfirmen tagesaktuell Personal oder sogar ganze Kamerateams dazu zu buchen. Diese Anmietungen haben meist einen Vorlauf von weniger als 24 Stunden. Trotzdem gibt es aber keine garantierte Anzahl an Buchungen oder Abnahmemengen für die jeweiligen externen Vertragspartner. Aus diesem Grund ist eine Festanstellung häufig nicht wirtschaftlich kalkulierbar und freie Film- und Fernsehproduktionsfirmen müssen deshalb sehr häufig mit freiberuflich selbständigen Kameraleuten zusammenarbeiten. Genau diese Beschäftigungsverhältnisse wurden bei einer Betriebsprüfung bei der erwähnten Produktionsfirma durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) standardmäßig gemäß KSVG als künstlersozialabgabepflichtig eingeordnet. Dies bedeutete eine Nachzahlung der Künstlersozialabgabe im geprüften Zeitraum für alle an Kameraleute gezahlten Honorare. Dagegen klagte die Film- und Videoproduktionsfirma. Das Bundessozialgericht folgte der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung, urteilte gegen die Klage der Produktionsfirma und wies diese damit ab. Denn die an der Produktion von Film- oder Fernseh-Formaten mitwirkenden Kameraleute seien ohne Zweifel als Künstler gemäß dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) anzusehen. Bei der Mitwirkung an einem Werk brächten sich Kameraleute (wenn auch in Zusammenarbeit mit Autoren oder Regisseuren) eigenschöpferisch und somit künstlerisch ein. Dies allein hätte bereits genügt. Allerdings stellte das BSG darüber hinaus noch fest, dass auch EB-Kameraleute (also Kameramänner und -frauen in der tagesaktuellen elektronischen Bildberichterstattung für TV oder Online) laut Künstlersozialversicherungsgesetz publizistisch tätig seien. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die vielfach erfolgte publizistische Einstufung von Pressefotografen oder Bildjournalisten in sich konsistent. Ein Blick auf das Urteil des Bundessozialgerichtes ist ebenso informativ wie unterhaltsam. So stellt es unter anderem fest, dass Kameraleute trotz immer besser werdender audiovisueller Techniken mitnichten durch Automaten ersetzt werden könnten. Überdies erfordere die Ausübung des Berufes einen "fachkundigen Blick", um im Sinne des Auftraggebers ein optimales Ergebnis in der Bewegtbildgestaltung zu erzielen. Das Urteil benennt aber auch ganz konkret, dass weder der vom Kunden zugestandene Gestaltungsspielraum, noch die Qualität der Arbeit oder die Qualifikation der Kameraleute für eine Einordnung relevant seien. Einzig und ausschließlich die tatsächliche Prägung des Tätigkeitsbereiches in Auslegung des Künstlersozialversicherungsgesetzes seien hierbei von Bedeutung. Man wäre allerdings sehr schlecht beraten, jetzt aus dem Urteil zu schlussfolgern, dass jetzt gleich jeder Kameramann freudig von der KSK als versicherungspflichtig nach KSVG eingestuft wird. Wie die KSK dieses Urteil einordnet, kann dem aktuellen Antragsformular entnommen werden. Der Beruf "Kameramann" wird hier lediglich im Bereich "darstellende Kunst" aufgeführt. Im Bereich "Wort" fehlt der Bildberichterstatter – ebenso wie der Kameramann, der auch keine Erwähnung findet. Obwohl das tagesaktuelle Geschäft hier eher zuzuordnen wäre. Darstellende Kunst in Verbindung mit einem Kameramann spricht eher für Spielfilme und TV-Serien. Gerade die korrekte Darstellung des eigenen tatsächlichen Tätigkeitsbereiches bereitet vielen Schwierigkeiten. Um sich beim Versuch, Mitglied in der KSK zu werden, der Einkommensvorausschau für das kommende Kalenderjahr gegenüber der Künstlersozialkasse oder bei einer KSK-Prüfung nicht zu verzetteln, empfehlen wir unbedingt, sich vorher fachkundig beraten zu lassen! Unsere Beratungs-Experten der Freien Wildbahn e.V. helfen Ihnen gerne weiter. Mitglieder wenden sich mit ihren Problemen und Fragestellungen ganz unkompliziert ganzjährig an ksk@freie-wildbahn.de . Alle anderen können hier einmal die Vorteile einer Mitgliedschaft überprüfen oder eine einmalige Beratung buchen.
10. Juni 2017
Das Bundesministerium für Arbeit möchte deutsche Unternehmer entlasten. Die Künstlersozialabgabe soll nach übereinstimmenden Medienberichten ab 2018 um 0,6% auf 4,2% gesenkt werden. Das Ministerium unter Führung von Andrea Nahles (SPD) hat bereits eine diesbezügliche Verordnung ausgearbeitet. Mittlerweile gibt es in Deutschland bereits beinahe 190.000 Versicherte in der Künstlersozialkasse . Durch die von den verwertenden Unternehmen zu entrichtende Künstlersozialabgabe werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der in der KSK Versicherten mitfinanziert. Auf diesem Weg bringen deutsche Verwerter allein 2017 voraussichtlich mehr als 300 Millionen Euro KSK-Abgabe auf, was 30% der Sozialbeiträge entspricht. Hinzu kommen weitere 20% durch den Bund. Die restlichen 50% müssen die Künstler und Publizisten selbst aufbringen – ebenso wie ein Arbeitnehmer. Eine Senkung des Abgabesatzes ist erneut möglich geworden, da in den vergangenen beiden Jahren etwa 50.0000 abgabepflichtige Verwerter neu registriert werden konnten. Dadurch gibt es insgesamt mehr zahlungspflichtige Firmen und jedes einzelne Unternehmen kann ab 2018 mit einer um 0,6% geringeren Künstlersozialabgabe belastet werden.
31. Oktober 2016
Wenn Sie erst einmal von der Künstlersozialkasse (KSK) als selbständiger Künstler anerkannt sind, genießen Sie zahlreiche Vorzüge Ihrer KSK-Mitgliedschaft. Eine Tanzpädagogin unterrichtete an verschiedenen Einrichtungen Hip Hop, Jazzdance und andere moderne Tanzrichtungen. Ihrem Antrag, in der Künstlersozialkasse aufgenommen zu werden, wollte die KSK zunächst nicht entsprechen. Man legte das Künstlersozialversicherungsgesetz derart aus, dass nur wer darstellende Kunst ausübt, kreiert oder lehrt, in der KSK versichert werden darf. Allerdings wollte das Bundessozialgericht dieser Auffassung nicht folgen. Eine Unterscheidung nach verschiedenen Tanzstilen sei nicht zulässig – so das BSG. Entscheidend sei der Schwerpunkt der Tätigkeit und nicht die Art des Tanzes. Denn weder das Training noch die sportliche Fitness stünden bei der Arbeit der Tanzlehrerin nach Ansicht des BSG im Vordergrund. Vielmehr vermittle die Tanzpädagogin die Fähigkeit zur Darbietung von Bühnenpräsentationen – was als Lehrtätigkeit in dem Bereich der darstellenden Kunst einzuordnen sei. Die Arbeit der Tanzpädagogin wurde deswegen als künstlerisch anerkannt. Somit muss sie folglich über die Künstlersozialkasse versichert werden (BSG, B 3 KS 3/14 R). Mit dieser Entscheidung wurde ein Urteil des Sozialgerichtes Köln aus früherer Instanz (L 5 KR 249/12) bestätigt. Sehen Sie hier den Verlauf der Diskussion im Fachforum von Tanznetz vor, während und nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes: http://www.tanznetz.de/forum/thread/14046/ablehnung-tanzpadagogik-ksk-wer-kann-helfen Die Erfahrung hat allerdings immer wieder gezeigt, dass die Künstlersozialkasse auf Grund solcher Urteile nicht gleich sämtliche „Schleusen“ öffnet und die Aufnahme in die KSK damit automatisch zu einem „Kinderspiel“ wird. Eine besondere Gefahr droht nämlich, wenn der KSK-Antrag erfolglos bleibt und man als freier Pädagoge nicht in die Künstlersozialkasse aufgenommen wird. Häufig meldet sich dann die deutsche Rentenversicherung und prüft die Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer. Wird die Rentenversicherungspflicht festgestellt, werden die Beiträge bis zu 60 Monate rückwirkend erhoben und das zum vollen Satz, sofern € 450,- an monatlichem Einkommen überschritten wurde. Daher kann ein seriöser Rat nur lauten, sich vorher fachkundig zur immer individuellen Sachlage und den auch immer individuellen Erfolgschancen eines KSK-Antrages beraten zu lassen. Nachtrag vom 01.10.2017 Das Gerichtsurteile zur Versicherungspflicht von Künstlern nicht unbedingt zu mehr Rechtssicherheit führen, zeigt folgendes Beispiel: Das vorher angesprochene Urteil führte natürlich auch dazu, dass die Künstlersozialkasse die geschaffene Rechtslage nutzt, um die entsprechende Künstlersozialabgabe einzufordern. Schliesslich müssen die Kosten für die Prüfung zusätzlicher Anträge und folglich die Beitragsanteile für mehr Versicherte auch durch die Abgabe von Auftraggebern wie z. B. den Produzenten der TV-Show "Let's dance" mitfinanziert werden. Folgerichtig forderte die KSK von den Machern der Show € 22.225,- als KSK-Abgabe. Gegen diese Forderung hat die Kölner Produktionsfirma ITV Studios Germany nun erfolgreich vor dem Bundessozialgericht in Kassel geklagt. Mit dem Urteil (BSG, B 3 KS 01/17) zeigten die Richter Verständnis für die Argumentation der Produzenten, dass die Darbietung der Tänzer in der TV-Show dem Repertoire von Tanzsport-Turnieren entspräche. In den Shows würden schliesslich die Regeln des Allgemeine deutschen Tanzlehrerverbandes befolgt. Die Teilnahme in einer TV-Unterhaltungsshow sei nicht immer gleichbedeutend mit einer künstlerischen Darbietung und demzufolge auch keine Abgabe an die KSK fällig. Die Klage der Kölner Produktionsfirma mag aus rein kaufmännischer Sicht ja als opportun angesehen werden. Wer aber den Tänzern, um die es hier geht, Gagen von weit mehr als € 500.000,- bezahlt (anders ist die Höhe der Abgabe nicht zu erklären), sollte auch die € 22.225,- als Abgabe an die KSK bezahlen, zumal der Betrag als Betriebsausgabe in vollem Umfang steuerlich geltend zu machen wäre. Ohne die Unterstützung der KSK könnten viele freie Künstler Ihrer Profession überhaupt nicht nachgehen. Wer sich mit diesem Thema schon beschäftigt hat, wird und darf sich fragen: "Ja was nun?"  Wenn ein Bundessozialgericht im Urteil hinsichtlich der Tanzpädagogen eindeutig festhält, dass die Art des Tanzes nicht entscheidend sei, sondern die Darbietung auf öffentlichen Bühnen, dann aber dieser Argumentation eines abgabenpflichtigen Verwerters folgt, sollte niemand über die ablehnende Haltung der KSK meckern, sondern braucht eben auch guten Rat und Argumente für sein Anliegen.
1. September 2016
Bereits im Sommer des zeichnete es sich ab. Die Unterstützung der Deutschen Rentenversicherung zeigt Wirkung. Die Künstlersozialabgabe wird ab 2017 auf 4,8% gesenkt. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung die Kontrollen für Künstlersozialkasse übernommen hat, scheint der Abgabensatz wieder zu sinken. Es bleibt zu hoffen bessere Verteilung der Kosten zu weiteren Senkungen in den Folgejahren führen wird.
23. August 2016
Die KSK hat Stuntleute mit in den Katalog der abgabenpflichtigen Berufe aufgenommen. Wer genau hinsieht, wird aber feststellen, dass unter anderem die individuelle Tätigkeitsbeschreibung entscheidend sein wird, wenn es darum geht, über die Versicherungspflicht des Künstlers zu entscheiden.
18. März 2014
Im August 2013 wurde erfolgreich zur Teilnahme an einer Petition hinsichtlich der Prüfmodalitäten und Finanzierung der KSK aufgerufen. https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2013/_06/_10/Petition_43188.nc.html
29. November 2013
Vor 4 Monaten haben wir darüber berichtet, dass die Künstlersozialkasse mal wieder vor dem angeblichen Aus steht. Die Kritiker dieser einzigartigen sozialpolitischen Errungenschaft orientieren sich hierbei, wie könnte es anders sein, an Kosten für die Verwerter, die zukünftig stärker ansteigen könnten.  Auslöser des Problems ist die Weigerung der deutschen Rentenversicherung, die regelmäßige Überprüfung in Unternehmen weiterhin vorzunehmen. Diese Prüfung wird im Rahmen der normalen Betriebsprüfung seit 2007 erfolgreich eingesetzt um die Zahlung der KSK-Abgabe zu kontrollieren bzw. nachzufordern. Da die deutsche Rentenversicherung diesen Prüfaufwand nicht besonders vergütet bekommt, hat man diese Prüfungen in den letzten Jahren wieder stärker vernachlässigt. Seit 2006 war der Abgabensatz kontant bei 3,9% wurde nun zum 01.01.2013 auf 4,1% angehoben und nun sind wir wieder beim Stand von 2005 angelangt. Der Abgabensatz wurde auf 5,2% für 2014 festgelegt.
5. August 2012
TDie KSK-Abgabe steigt wie von uns bereits erwartet ab 2013 wieder auf 4,1 %. Seit 2005 sorgt diese Abgabe bei den Vertretern der Wirtschaft für Unmut und bringt Künstler und Publizisten in unangenehme Gespräche mit Ihren Auftraggebern. Die Abgabe war 2005 auf 5,2% gestiegen, da längst nicht alle abgabepflichtigen Unternehmen zu Abgaben herangezogen wurden bzw. freiwillig leisteten. In den meisten Fällen waren sich die Unternehmen keiner Schuld bewußt, da die Abgabe den wenigsten Steuerberatern bekannt war. Die Einnahmen der KSK sind inzwischen stark gestiegen, was zur Entlastung hinsichtlich des Abgabensatzes auf 3,9% geführt hatte und nun 3 Jahre konstant blieb. Aber wie wir bereits befürchtet hatten, wird es einen Abgabensatz von 3% oder gar unter 3% nie mehr geben. Wir berichteten bereits: https://freie-wildbahn.de/blog-artikel/ksk/kuenstlersozialabgabe-2011 Die Abgabe wird generell von Unternehmen erhoben, die die Dienste freie Künstler, Journalisten, Publizisten etc. auf Honorarbasis nutzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auftragnehmer Mitglied der Künstlersozialkasse und somit sozialversicherungspflichtiger Selbständiger ist oder ob man sich selber freiwillig oder privat versichert hat. Die Abgabe ist nicht personenbezogen, sondern auftragsbezogen und fällt daher immer an. Die aktuellen Pläne der Bundesregierung hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht für Selbständige wird die Zahl der KSK-Versicherten zukünftig erheblich steigern, da die dadurch erlangte Versicheurngspflicht dazu führt, dass die zukünftige Rentenversicherungspflicht für Selbständige nicht mehr greift.
14. Juni 2012
Unabhängig vom bisherigen Interesse an der Aufnahme in die Künstlersozialkasse wird es durch die geplanten Regeln zur Altersvorsorgepflicht für Selbständige eine Antragsflut bei der KSK geben. Wer eine freie eigenschöpferische künstlerische und/und oder publizistische Tätigkeit ausübt oder diese als freier Pädagoge lehrt sollte sich bei Zeiten mit dieser Frage beschäftigen. Mitglieder der Künstlersozialkasse brauchen nämlich keine gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen ergreifen, da die Aufnahme in die Künstlersozialkasse auch zur Rentenversicherungspflicht führt. Unabhängig davon wird eine zusätzliche Altersvorsorge von Nöten sein, aber diese muss dann nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Gerne beraten wir zum Aufnahmeverfahren und einer möglichen privaten Versorgung.
14. Juni 2012
Seit einigen Wochen wird die geplante Altersvorsorgepflicht für Selbständige in sämtlichen Medien heftig diskutiert. Aus jahrerlanger Erfahrung heraus kann man eigentlich nichts dagegen sagen, da Freiberufler und Selbständige in der Tat diesem Thema häufig erst zu spät die nötige Aufmerksamkeit widmen. Oft ist es aber auch so, dass bereits frühzeit damit begonnen wurde einen Teil der Altersvorsorge aufzubauen und finanzielle Engpässe (schlechte Auftragslage, Steuernachzahlungen, krankheitsbedingte Umsatzausfälle etc.) dann dazu verleiten die Verträge vorzeitig aufzulösen um ein teporäreres Problem zu lösen. Ein akutes Problem wurde ausgeräumt und ein viel größeres geschaffen. Nun ist die Versorgungslücke noch größer und der monatliche Aufwand wird noch größer. - Genau derartige Szenarien erfordern eine erzwungene Altersvorsorge. Ob und welche Versorgungsform dann dafür in Frage kommt ist sicherlich die wichtigere Frage. Das hier eine Notwendigkeit besteht, steht unserer Meinung nach ausser Frage.
12. August 2011
Ab sofort muss die Künstlersozialkasse (KSK) auch Blogger versichern. Voraussetzung dafür ist, das sie eigene Texte gratis zugänglich auf eigener Webseite veröffentlichen und ihr Einkommen überwiegend durch Werbeeinnahmen für diese Tätigkeit bestreiten. Auch wenn dem Gericht dieses Urteil nicht leicht gefallen ist, wurde somit weiteres Neuland für publizistische Internetaktivitäten betreten. Es wurde ein langjähriger Rechtsstreit mit der Künstlersozialkasse beendet, der durch mehrere Instanzen ging.
21. Juni 2011
Modedesigner die einen Antrag bei der Künstlersozialkasse eingereicht haben, kennen das Problem. Die Künstlersozialkasse ordnet der Antragsteller als Handwerker ein, da Unikate gefertigt werden. Gerade junge Modedesigner, erstellen diese auch gerne selber. Für die Künstlersozialkasse das entscheidende Argument. Nun hat ein eine Modedesignerin gegen die Künstlersozialkasse erfolgreich geklagt und das Urteil ist rechtskäftig. Das LG-Sachsen-Anhalt hat nun einen Präzedenzfall geschaffen: Unter den in diesem Fall vorliegenden Gegebenheiten hat die Künstlersozialkasse Modedesign in die Kategorie „Künstlerin“ einzustufen.
1. Juni 2011
Aktuelle Urteile von deutschen Sozialgerichten verdeutlichen Grenzen für die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse . Der Verein Freie Wildbahn e.V. informiert Künstlersozialkasse Interessierte auf der art’pu:l-Kunstmesse. Die erfolgreiche Aufnahme in die Künstlersozialkasse (Künstlersozialkasse) bedeutet für die meisten Künstler eine existentielle Grundlage ihrer Tätigkeit.  Denn die finanziellen Vorteile durch die Versicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung liegen bar auf der Hand. Dennoch sind die Vorgaben für die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse streng geregelt, was die Sozialgerichte von Bund und Ländern immer häufiger in Verfahren zu prüfen haben.
17. November 2010
Maskenbildner wurden als neue Berufsgruppe in den Abrenzungskatalogs der Künstlersozialkasse für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen aufgenommen. Die Aussichten für freiberufliche Maskenbildner für eine Aufnahme in die Künstlersozialkasse haben sich deutlich verbessert. In der Neufassung des sogenannten „Abrenzungskatalogs für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen“ sind, neben Drehbuchautoren, Regisseuren, Szenen- und Kostümbildnern, nun auch die Maskenbildner als Berufsgruppe genannt. Dies gilt jedoch nur im Bereich der darstellenden Kunst (Bühne und Film!), nicht hingegen z. B. bei Magazin- und Nachrichtensendungen, wie die Künstlersozialkasse klarstellt.
17. November 2010
Die Regionalgruppe Dortmund der Allianz der Designer (AGD) gab für Ihren "Langen Donnerstag" die Themen Künstlersozialkasse und KSK-Abgabe aus und dafür unseren Vorsitzenden Detlef Husemann als Referenten eingeladen. Wenn freien Designern tagesaktuelle Informationen zur Künstlersozialkasse und dem Reizthema KSK-Abgabe geboten werden, ist das Interesse entsprechend groß und es konnten neben den allgemeinen Aufnahmekriterien auch praktische Tips und Hinweise vermittelt werden. Das rege Interesse zu der aktuellen Praxis hinsichtlich KSK-Abgabe zeigte eine große Verunsicherung, da die KSA allgemein eher als "Job-Killer" angesehen wird. Somit wurde die Veranstaltung Ihrem Namen "langer Donnerstag" gerecht und Detlef Husemann konnte hier zu eine wesentlich entspanntere Sichtweise vermitteln, die bereits im Artikel Künstlersozialkasse wird nicht abgeschafft zum Ausdruck kam.
17. November 2010
Nachdem der Abgabensatz für die Künstlersozialkasse seit 2005 von 5,8% auf nun 3,9% für 2010 gesunken war, bleibt dieser für 2011 stabil. Grund hierfür sind aber nicht steigende Einnahmen in der Künstlersozialkasse, sondern Überschüsse aus der Vergangenheit. Die abgabepflichtigen Unternehmen haben wohl unter anderem auch durch entsprechende "Abgabenvermeidungsstrategien" die Abgaben an die Künstlersozialkasse insgesamt reduzieren können. Ein weiterer Grund wird die in Folge der Wirtschaftskrise zumindest in Teilbereichen verschlechterte Auftragslage gewesen sein. Es bleibt abzuwarten, ob wie erhofft der Abgabensatz der Künstlersozialkasse in den Folgejahren wieder auf ein Niveau unter 3% fallen wird. Die Künstlersozialkasse wird weiterhin Unternehmen hinsichtlich Abgaben prüfen um den Abgabensatz zu reduzieren.
18. Mai 2010
Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erhöhung führt auch für Künstler und Publizisten der Künstlersozialkasse bei freiwilliger Versicherung gegen Arbeitslosigkeit zu deutlichen finanziellen Einbußen. Wer sich als Künstler und Publizist sozial über die Künstlersozialkasse abgesichert hat und zudem die freiwillige Arbeitslosenversicherung der Arbeitsagentur in Anspruch nimmt, muss durch das aktuelle Gesetzesvorhaben der Bundesregierung erhebliche finanzielle Nachteile befürchten. Wenn er oder sie weiterhin freiwillig versichert bleibt. Denn kommt es so, wie von der Bundesregierung und den Arbeitsagenturen geplant, sind ab 1.1.2011 die doppelten Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung fällig. Ab 1.1.2012 sogar die vierfachen! Damit fielen die Vorteile des bisherigen und wesentlich günstigeren Beitrags von 15 Euro in den neuen und 18 Euro in den alten Bundesländern komplett weg. Die freiwillige Versicherung verkäme zu einer für unzählige Publizisten und Künstler viel zu teuren Versicherung, die sich bei genauem Hinsehen sogar in den meisten Fällen nicht mehr rentieren dürfte. Auch die angedachte Erhöhung der prozentualen Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung täte das ihre, um diesen Effekt noch weiter nach oben zu schrauben. Als Beispiel sei hier genannt, dass der aktuelle Satz bei 2,8% liegt. Vor mehr als drei Jahren lag er noch bei 6,5% und es ist damit zu rechnen, dass er diese Regionen wohl wieder erklimmen wird.
15. Januar 2010
Was hätten Sie gedacht. Sind die Rolling Stones angestellte Musiker oder freiberufliche Künstler. Letzeres natürlich, weshalb der Veranstalter der "Bridge to Babylon" Tour aus 1998 und 1999 nun ca. € 320.000.- für Abgaben an die Künstlersozialkasse nachzahlen muss. Das Landessozialgericht-Brandenburg-Berlin hat dieses zu Gunsten der Künstlersozialkasse entschieden. Auch wenn dieser Fall eigentlich klar war, hatte der Veranstalter gegen die Forderung der Künstlersozialkasse geklagt. Auch die fast verklungene öffentliche Diskussion über die Qualität der künstlerischen und/oder publizistischen Leistung von Dieter Bohlen ist unnötig gewesen. Die Masse der Beiträge zu diesem Thema offenbarten nur Unwissenheit oder populistische Wichtigtuerei. Es geht bei der Bewertung ob Abgabe an die Künstlersozialkasse anfällt immer nur darum ob eine derartige Leistung eigenschöpferisch, künstlerisch und/oder publizistisch oder gar pädagogisch mit Zielerichtung einer Ausbildung zur künstlerischen/publizistischen Leistung ist. Die Künstlersozialkasse wird bei der Ermittlung der Abgabepflichtigen durch die deutsche Rentenversicherng unterstützt.
8. Dezember 2009
Eine diesbezügliche Anfrage bei der Künstlersozialkasse würde sehr wahrscheinlich mit einem kurzen knappen „NEIN“ beantwortet. Grund dafür wird der, zunächst unterstellt, fehlende Bezug zur Öffentlichkeit sein. Die Werke werden nur von der eigenen Familie der Privatperson gelesen und sind nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich.
5. Dezember 2009
Die Künstlersozialkasse interessiert sich auch für Extranets und Geschäftsberichte von Unternehmen. Die Künstlersozialkasse und die Künstlersozialabgabe sind inzwischen den meisten Unternehmen ein Begriff. Doch es stellt sich immer wieder die Frage, wann und wofür diese Abgabe zu leisten ist. Unternehmen die z.B. Ihre Geschäftsberichte veröffentlichen und von freien Textern oder Journalisten aufbereiten lassen sollten nicht vergessen, dass diese Honorare selbstverständlich als Abgabenpflichtige Honorare zu melden sind. Gleiches gilt für Mitarbeiterzeitungen und Intranets, die durch freie Redakteure und Journalisten, Webdesignern und Texter redaktionell und grafisch betreut werden. In all diesen Bereichen besteht Potential für die Abgabe an die Künstlersozialkasse.
4. Dezember 2009
Ein Musterverfahren vor dem Dresdner Sozialgericht ergab dass die bisher starre Haltung der Künstlersozialkasse nicht weiterhin Bestand haben muss. Eine Filzgestalterin aus Sachsen hatte geklagt, da die Künstlersozialkasse, wie auch in anderen Bereichen, die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG mit der Begründung ablehnt, dass es sich um Kunsthandwerk handelt, nicht aber um Kunst. Da sich die Klägerin bereits während des Studiums für Textildesign mit Filzarbeiten beschäftigte und keinerlei Gebrauchsgegenstände sondern Objekte gestaltet, die durch die geschaffenen Strukturen z.B. auch blinden Menschen das ertasten von Kunst ermöglichen, gab das Gericht der Klage statt. Die Künstlersozialkasse muss hier das Künstlersozialversicherungsgesetz anwenden. Ob die Künstlersozialkasse das Urteil unwidersprochen akzeptieren wird, bleibt allerdings abzuwarten.
20. November 2009
Immer wieder werden wir danach befragt, ob es einen Informationsaustausch zwischen der Künstlersozialkasse und dem Finanzamt gerade im Falle einer KSK-Prüfung gibt und in welchem Umfang die Finanzämter verpflichtet bzw. befugt sind, persönliche und vertrauliche Daten an andere Behörden weiterzugeben.
20. November 2009
Abgaben an die Künstlersozialkasse benachteiligen Künstler Weniger Jobs für Freie Eine entscheidende Frage zum Thema Künstlersozialkasse und KSK-Abgabe behandelt die Vergabe von Jobs an Freie, wonach KSK-Versicherte benachteiligt werden. Hier liegt wie so oft ein Missverständnis vor, wodurch sich Auftraggeber vor der Künstlersozialabgabe schützen wollen. Was oft nicht bekannt ist, ist die Tatsache, dass die Künstlersozialabgabe unabhängig von der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse zu entrichten ist. Die nachfolgenden Auszüge den KSK-Richtlinien für Verwerter sollten Klarheit schaffen: Ist auch für nicht versicherte Künstler und Publizisten Abgabe zu zahlen? Es spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist in der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht, z.B. weil er im Hauptberuf Beamter oder gesetzlich sozialversicherter Arbeitnehmer ist oder die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausübt. Um Wettbewerbsnachteile für die versicherten Künstler und Publizisten zu vermeiden, sind die Honorare an nicht versicherte Künstler und Publizisten in die Abgabepflicht einbezogen worden. Darum kann die Künstlersozialabgabe auch deutlich unter dem Satz des Arbeitgeberanteils zur allgemeinen Sozialversicherung liegen.
20. November 2009
Presseversorgung und der Sondertarif VKPM für erstklassige Altersvorsorgeprodukte sind bekannt. Mitglieder des Freie Wildbahn e.V. haben nun die Möglichkeit Sonderkonditionen hinsichtlich der verschiedensten Versicherungssparten zu nutzen. Die Vergleichsrechner stehen online zur Verfügung und werden ständig aktualisiert. Da ständig weitere Sondertarife für Mitglieder aufgenommen werden, bitte unbedingt nachfragen, sollte ein Wunschtarif nicht angezeigt werden.
8. November 2009
Die Künstlersozialkasse oder Künstlersozialversicherung ist eine bedeutende sozial- und kulturpolitische Errungenschaft, die 1982 auf den Weg gebracht wurde. Mittlerweile genießen über 110.000 Künstler und Publizisten Versicherungsschutz über die KSK, und ihre Zahl nimmt jährlich um rd. 5 % weiter zu. Die Künstlersozialversicherung ist Ausdruck der Solidarität zwischen den Künstlern, Publizisten und ihren Verwertern in unserem Sozialstaat. Sie ist darüber hinaus ein wichtiges Element unserer Kulturpolitik. Künstler und Publizisten können ihrer gestaltenden und schöpferischen Aufgabe besser gerecht werden, wenn die Gesellschaft auch für sie Verantwortung zeigt. Dazu gehört gerade für diesen besonders sensiblen Personenkreis die soziale Sicherheit. Hier leistet sie einen wichtigen Beitrag, indem sie Schutz bietet vor den elementaren Lebensrisiken Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Alter. Sie ist aus unserer Sozialordnung nicht mehr wegzudenken. Soweit der Grundgedanke der Sozialpolitik.
6. November 2009
Mit der Presseversorgung kommen Sie in den Genuss günstigster Zahlen für Lebens- oder Rentenversicherungen. Angestellte Redakteure sind hier per Tarifvertrag pflichtversichert sind. (nach wie vor mit die besten Konditionen in Sachen privater Altersabsicherung). Das Versorgungswerk der Presse, kurz Presseversorgung, wurde in seiner heutigen Form am 28. Mai 1949 im historischen Dr.-Faust-Haus in Bad Kreuznach als GmbH gegründet. Gründungsgesellschafter waren die Zeitungsverleger und der Deutsche Journalisten-Verband. Den Gesellschafterkreis der Presseversorgung bilden heute auf Arbeitgeberseite der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) sowie auf Arbeitnehmerseite der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), die Industriegewerkschaft Medien (IG Medien) und die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG). Gesellschafterversammlung und Gremien sind paritätisch besetzt.
21. Oktober 2008
Neulich im Bundesrat 1. die Künstlersozialkasse wurde nicht abgeschafft. Die Frage die bleibt, wie konnte es überhaupt zu dieser Diskussion kommen? Die dringend erforderliche Novellierung des Künstlersozialversicherungsgesetzes wurde nach den Buchstaben des Gesetzes umgesetzt ohne die schlechte Informationslage um dieses Thema vorher grundlegend zu verbessern. Die ungenügende Kommunikation der Sachverhalte zur sozialen Sicherung von Freiberuflern der Medien-, Kunst- und Kulturszene war schon immer problematisch und hat zur finanziellen und bürokratischen Überforderung der kleinen Behörde in Wilhelmshaven geführt. Festanstellungen für Medienberufler wurden seit Mitte der 90iger Jahre immer seltener angeboten, da man den auf die freie Wildbahn entlassenen Mitarbeiter ja gut und günstig bei der Künstlersozialkasse abgesichert wusste.
11. September 2008
Es erinnert schon stark an den 22. November 2004. Genau an diesem Tag wurde zuletzt über das Fortbestehen der Künstlersozialkasse heftig diskutiert und die Betroffenen fürchteten um Ihre soziale Sicherung. Damals ging es allerdings um die Beratungsergebnisse der Enquete-Kommission des Bundestags: "Kultur in Deutschland", deren Ergebnis war. Unverzichtbares sozialpolitischen Instrument - aber die Finanzierung müsse auf feste Beine gestellt werden. Ein Aufatmen ging durch die Reihen der Medien-, Kunst- und Kulturberufler auf der Freien Wildbahn. Was vielen in diesem Moment wohl nicht klar war - diesem Ergebnis mussten jetzt auch Taten folgen. Hierzu berichteten wir bereits: Künstlersozialabgabe 2010 nur noch 3,9 %. Die Umsetzung des Künstlersozialversicherungsgesetzes hat wesentlich höhere Wellen geschlagen als erwartet, da in der jetzigen Form so gut wie kein Unternehmen, dass Aufträge an Freie vergibt nicht von der Abgabe an die Künstlersozialkasse betroffen ist. Die dadurch erzielten Mehreinnahmen relativieren den als Erfolg verbuchten neuen auf 4,4% gesunkenen Abgabensatz.
8. Juni 2008
Zirkuspädagogen gehören nicht zur Künstlersozialkasse Auch wenn Zirkusartisten zu den Künstlern im Sinne der Künstlersozialkasse gehören, gilt dieses jedoch nicht für für den Zirkuspädagogen, sofern der Schwerpunkt nicht auf der freien Gestaltung liegt. Steht eine pädagogische Zielrichtung vor, die im eigentlichen Sinne z. B. durch zirkuspädagogisches Reiten einem heilpädagogisch und somit therapeutischem Zweck dient, liegt für diese ebenso wie für die Tätigkeit des Klinikclowns keine Sozialversicherungspflicht im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes vor. Die Künstlersozialkasse muss sich in diesen Fällen nicht am sozialen Netz der Zirkuspädagogen beteiligen.
21. Mai 2008
Das KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz ) wurde 2007 dahingehend erneuert, dass in großem Umfang deutsche Firmen auf ihre Abgabepflicht geprüft werden. Nach einer Anfrage bei über 70.000 Betrieben stellten Rentenversicherung und Künstlersozialkasse für 5.384 Firmen diese Zahlungspflicht (an die Künstlersozialkasse) fest.  Bis zum Jahre 2010 sollen weitere 280.000 Firmen angeschrieben werden. Für den Fall, dass eine eindeutige Klärung der Abgabepflichtigkeit auf schriftlichem Wege nicht erfolgen kann, werden die betreffenden Betriebe ein Jahr später von Prüfern der Rentenversicherung genauer durchleuchtet.
22. April 2008
... ist Unterstützung gefragt. Künstlersozialkasse ist Thema Nr. 1
22. Juni 2007
Über die seit dem 15. Juni 2007 geltende Gesetzesnovelle zum Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) wird bereits seit Anfang des Jahres 2007 ununterbrochen berichtet. Nicht zu Unrecht ist die Rede von weitreichenden Folgen für abgabepflichtige Unternehmen. Was hat diese Nouvelle aber für Auswirkungen bei den Versicherten? Freie Wildbahn hat darüber bereits seit Ende 2004 berichtet und sämtliche Voraussagen sind weitestgehend eingetroffen. Die Künstlersozialkasse stand auf dem Prüfstand und es konnte eigentlich nur ein Ergebnis geben: Der Patient war "krank", stellte aber eine sozial-politisch wichtige Errungenschaft dar, sodass die Erhaltung Priorität hatte. Hierzu musste eigentlich nur die Finanzierung überprüft und neu justiert werden. Seit Anfang 2005 hat die KSK zunächst durch Stichproben festgestellt, welches Abgabenpotential hier zur Verfügung steht. Es wurde knapp 9.600 Unternehmen angeschrieben und circa die Hälfte meldete sich mit der Angabe, dass wohl Abgaben zu entrichten seien. Die deutsche Rentenversicherung (DRV) wird mit Ihren 3.000 Prüfern jetzt flächendeckend bei der Eintreibung dieser Abgaben behilflich sein. Bei derartigen Betriebsprüfungen werden aber wohl auch die Versicherten in das Blickfeld der Prüfer kommen, da man ja genau nach Honoraren für freie aus Kunst, Medien und Publizistik sucht. Versicherte haben ab jetzt mit verstärkten Prüfungen zu rechnen. Es sollen stichprobenartig Steuerbescheide der letzten 4 Jahre angefordert werden. Ob die Stichproben auf den Erkenntnissen der DRV-Prüfer basieren, bleibt abzuwarten. Über Konsequenzen bei vermeintlich zu vorsichtigen Einkommensschätzungen der Versicherten werden wir bei Zeiten berichten.  Die Unternehmen sollten davon ausgehen, das die Senkung des Abgabesatzes von 5,8% für 2005, 5,5% in 2006 auf z. Zt. 5,1% und nach neuesten Meldungen für 2008 auf 4,9% nur eine temporäre Erscheining sein wird, da durch zu erwartend höhere Ausgaben für die Versicherten die steigenden Einnahmen bereits schon wieder verbraucht sein werden. Zumindest werden Abgabensätze mit einer 2 vor dem Komma, wie Anfang 2005 in den Raum gestellt wurde wohl eher ein Wunsch bleiben.
Share by: