Freie Wildbahn e. V.
Juni 01, 2011

Künstlersozialkasse: Antragstellung und Erfüllungskriterien

Aktuelle Urteile von deutschen Sozialgerichten verdeutlichen Grenzen für die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse. Der Verein Freie Wildbahn e.V. informiert Künstlersozialkasse Interessierte auf der art’pu:l-Kunstmesse. Die erfolgreiche Aufnahme in die Künstlersozialkasse (Künstlersozialkasse) bedeutet für die meisten Künstler eine existentielle Grundlage ihrer Tätigkeit.


Denn die finanziellen Vorteile durch die Versicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung liegen bar auf der Hand. Dennoch sind die Vorgaben für die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse streng geregelt, was die Sozialgerichte von Bund und Ländern immer häufiger in Verfahren zu prüfen haben.

Wichtige Erfüllungskriterien werden oft bei der KSK Antragstellung nicht erfüllt

Am Beispiel von Musiklehrenden und Modedesignern zeigen sie auf, dass der Weg in die Künstlersozialkasse für den einen Antragsteller frei ist, für andere aber wiederum versperrt bleiben kann, wenn der Antrag nicht alle Kriterien für die Aufnahme erfüllt. So urteilte das Bundessozialgericht über den Antrag einer Musiklehrenden auf Mitgliedschaft in die Künstlersozialkasse (BSG: B3 KS 2/08 R). Diese vermittelte Kindern unter sechs Jahren in der musikalischen Früherziehung den ersten Zugang in die Welt der Musik. Das Gericht sah diese Tätigkeit allerdings nicht als musikalischen Fachunterricht an, der mit dem Erlernen eines Instrumentes einhergeht und lehnte die Klage auf Eintritt in die Künstlersozialkasse damit ab. Anders urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 1 R 226/07) im Fall einer Modedesignerin von Braut- und Festkleidern. Dieser wurde eine künstlerische Tätigkeit bestätigt, die im eigentlichen kreativen Prozess nicht von handwerklichen Arbeiten dominiert würde. Die Klägerin erhielt somit ein positives Urteil (aktuell noch nicht rechtskräftig) und kann bald von den Vorteilen der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse profitieren.

Treten Sie mit der Freien Wildbahn in Kontakt - Wir helfen Ihnen beim Ausfüllen ihres Künstersozialkassen Antrags

Detlef Husemann, Vorsitzender des Vereins Freie Wildbahn e.V. und erfahren in der Beratung von Künstlersozialkasse-willigen Künstlern und Publizisten, kennt viele ähnliche Fälle und rät Künstlern, die einen Künstlersozialkasse- Antrag durchführen wollen: „Wer oder wer nicht in die Künstlersozialkasse aufgenommen wird, hängt oftmals von einer umfassenden Information im Vorfeld des KSK-Antrages ab. Als langjährige Profis auf dem Gebiet der Künstlersozialkasse gehen wir mit unseren Klienten die Anmeldung Schritt für Schritt durch und prüfen, welche Voraussetzungen die Antragsteller schon erfüllen und welche eventuell noch verfeinert werden sollten, um einen positiven Künstlersozialkasse-Bescheid zu erhalten.

Sparen Sie bares Geld bei der Renten-, Kranken-, und Plegeversicherung

Viele Künstler und Publizisten wissen oft gar nicht, dass sie Künstlersozialkasse-fähig sind und verschenken so bares Geld und eine grundlegende persönliche Absicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wir empfehlen Interessierten daher, die individuellen Voraussetzungen vorab von uns prüfen zu lassen und die Chancen auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse damit deutlich zu erhöhen.“ Das Team von Freie Wildbahn e.V. steht interessierten Künstlerinnen und Künstlern vom 23. bis 26. Juni 2011 auf der Kunstmesse art’pu:l in Pulheim bei Köln mit allen Informationen und Antworten rund um das Thema Künstlersozialkasse zur Verfügung.

Letzte News

von Detlef Husemann 27 Aug., 2023
Der Prozentsatz zur Künstlersozialabgabe wird durch die Verordnung geregelt. Einnahmen und Ausgaben ergeben daher die Abgabenlast. Zusätzlich steuert der Bund noch einen Zuschuss bei.
05 Dez., 2022
Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2022 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) beschlossen. Sofern das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wird, ist zu erwarten, dass das Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft treten wird. Dieses umfasst auch weitreichende Änderungen am Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) , die wir Ihnen hier in aller Kürze darstellen möchten. Zu beachten hierbei ist, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch eventuelle weitere Änderungen nicht ausgeschlossen werden können. Die angestrebten Änderungen dürfen also noch nicht als „bare Münze“ verstanden werden. Dennoch möchten wir Ihnen hier bereits einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen geben:
03 Okt., 2022
Die Künstlersozialabgabe steigt ab 2023 auf 5 Prozent . Zuvor hatte sich der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent gehalten. Das wird sich ab 2023 ändern - dann steigt der Satz erstmals seit 5 Jahren wieder um satte 0,8 Prozentpunkte auf insgesamt 5 Prozent. Dies geht aus der Verordnung der Künstlersozialabgabe 2023 hervor.
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