Freie Wildbahn e. V.
7. Juni 2018
Der Messenger-Dienst WhatsApp ist praktisch. Mit ihm kann man einfach Nachrichten, Bilder, Dokumente oder Audio-Dateien verschicken. Diese Vorteile nutzen auch gewerbliche Betriebe. Sie kommunizieren über die Smartphone-App mit Kunden oder ihren Mitarbeitern. Doch damit könnte bald Schluss sein. Kritiker sehen in der Nutzung eine Verletzung der jüngst in Kraft getreten Datenschutz Grundverordnung (DSGVO). Für Privatpersonen entstehen dadurch keine Probleme, lediglich die gewerbliche Nutzung unterliegt der DSGVO.  Die Probleme beginnen schon damit, dass WhatsApp die Kontaktbücher unserer Handys durchforstet. Durch den Abgleich mit seiner eigenen Datenbank weiß WhatsApp dann, welche unserer Kontakte ebenfalls den Dienst nutzen und welche nicht. All diejenigen, die die App nutzen, haben bereits den Datenschutzerklärungen zugestimmt. Die anderen allerdings nicht. Dennoch geraten ihre personenbezogenen Daten an das Unternehmen, das seit 2014 zum Facebook-Konsortium gehört. Die Datenweitergabe ist allerdings ohne vorherige Zustimmung untersagt. Auch bei Freiberuflern hat die Nutzung von WhatsApp natürlich Einzug gehalten, beispielsweise wenn ein Journalist über den Dienst einen Termin mit einem Interviewpartner und einem Fotografen abspricht. In diesem Fall werden explizit personenbezogene Daten eines „Kunden“ ausgetauscht. Die verschickten Daten, egal ob als Textnachricht oder als Datei jedweder Art, werden an WhatsApp weitergegeben. Für den Austausch der Daten zwischen dem Fotografen und dem Journalisten müsste allerdings eine Einwilligung des Interviewpartners eingeholt werden.
18. Mai 2018
Am 25. Mai 2018 tritt die neue Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) in Kraft. Ziel der Verordnung ist ein viel höherer Schutz von personenbezogenen Daten aller EU-Bürger. Die DSGVO betrifft nicht nur die Daten, die online erhoben werden. Alle Daten, die Ihr Unternehmen sammelt, auch „offline“, sind von der DSGVO betroffen. Da die DSGVO nicht in erster Linie Kunst-, Medien und Kulturschaffende betrifft und seit Monaten in aller Munde ist, haben wir uns zunächst nur mit unserer eigenen Situation befasst und unsere Webseite und die interne Prozessorganisation auf den Prüfstand gestellt. Nachdem wir aber aktuell vermehrt Anfragen zur DSGVO erhalten, möchten wir Sie mit der heutigen Information nicht nur auf die neue Situation aufmerksam machen, sondern für die Abwehr von zu erwartenden Abmahnschreiben diverser Anwaltskanzleien eine vorbereitende Hilfsstellung an die Hand geben. Im Folgenden geht es also ausschließlich um Online-Daten und Maßnahmen die Sie als Webseitenbetreiber beachten und umsetzen sollten. Da jede Webseite unterschiedlichste Features verwendet, lässt sich das Thema leider nicht mit einem einheitlichen Text lösen, sondern es bedarf einer grundsätzlichen Webseitenanalyse um zu ermitteln, welche Bereiche optimiert werden müssen und wie Ihre Datenschutzerklärung formuliert sein sollte. Hierbei sind u.a. die folgenden Punkte zu beachten: Welche Dienste laufen im Hintergrund? Wird zum Beispiel Piwik/Matomo oder Google Analytics verwendet, um das User-Nutzungsverhalten auszuwerten? Arbeitet Ihre Website mit Cookies? Verwendet das Theme/Template der Seite Web Fonts wie z.B. Google Fonts? Werden Social Like/Share-Buttons eingebunden? Werden IP-Adressen/ Server-Logs protokolliert? Übermittelt das Theme/Template Ihrer Seite Daten an den Hersteller? Erfolgt auf Ihrer Seite die Integration von Affiliate Links? Nutzen Sie bereits eine SSL-Verschlüsselung oder wird diese benötigt? Enthält Ihre Kontaktanfrage den aktuellen Hinweis zur Datenschutzerklärung und Zustimmung der ADV? Was sollten Sie also tun? Auf jeden Fall nicht in Panik verfallen! Wenn einer der zuvor genannten Features auf Ihre Webseite zutreffen, ist als erstes zumindest eine Anpassung Ihrer Datenschutzerklärung erforderlich. Stellen Sie sich zusätzlich die Frage, wie Sie mit den erfassten Daten umgehen, welches Partnerunternehmen diese Daten für Sie speichert und verarbeitet! Was können wir für Sie tun? Wir sehen die Optimierung der Webseiten als das dringlichste Thema, da eine Abmahnung wegen unzulässiger Datenschutzerklärung und die Nutzung von diversen Tools, die im Hintergrund Daten erfassen, sehr weit verbreitet sind und von den Abmahnern leicht analysiert werden können. Vermeiden Sie das Risiko einer Abmahnung und optimieren Sie Ihre Webseite. Da wir diese Aufgabe nicht selber für Sie lösen können, haben wir mit dem Kooperationspartner unseres Vertrauens einen Lösungsvorschlag erarbeitet: Inventmedia wird Ihre Webseite wie in dem hier zum Download beigefügten Angebot analysieren und die technische, sowie grafische Anpassung nach DSGVO vornehmen. Der Preis für dieses 360 Grad Rundumpaket beträgt € 360,- netto. Für Mitglieder von Freie Wildbahn e.V. wird dieses Angebot auf € 240,- reduziert. Bei Inanspruchnahme dieses Angebots erklären Sie sich damit einverstanden, dass Inventmedia im Rahmen der Optimierung Ihrer Webseite einen Backlink zur Webseite von Freie Wildbahn e.V. setzt, der mindestens für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft nicht gelöscht werden darf. Da wir davon ausgehen, dass zufriedene Mitglieder interessiert daran sind, dass der Verein durch weitere Mitglieder entsprechende Einflussnahme für die Interessen unserer Mitglieder gewinnen kann, sehen wir dieses als kleines Dankeschön für unsere tägliche Arbeit an. Wenn Sie das Angebot in Anspruch nehmen möchten, senden Sie bitte direkt eine Nachricht an: Inventmedia und bedenken, dass die Aufträge nach Eingang bearbeitet werden und nicht garantiert werden kann, dass evtl. jeder Auftrag vor dem 25.05. umgesetzt werden kann! Hier können Sie auch gleich das Auftragsformular downloaden. Wichtiger Hinweis: Benjamin Simmrow (geschäftsführender Gründer und Inhaber von Inventmedia aus Berlin) hat sich seit geraumer Zeit genau zu diesem Thema und auf die Webseitenoptimierung nach DSGVO bestens vorbereitet. Es wurden Seminare und Schulungen hinsichtlich der rechtlichen Erfordernisse für die unterschiedlichsten Webinhalte besucht, sodass man nach Rücksprache mit diversen Rechtsberatern eine optimale Lösung anbieten kann. Die DSGVO bereitet allseits noch Unklarheiten bei der letztendlichen Interpretation. Daher sei an dieser Stelle aber auch erwähnt, dass Inventmedia und Freie Wildbahn e.V. keine abschließende rechtliche Gewähr übernehmen können. Da wir für unsere Webseite allerdings die exakt identische Analyse und dementsprechenden Änderungen vorgenommen haben, seien Sie versichert, dass wir Ihnen diesen Vorschlag nach besten Wissen und Gewissen unterbreiten.
12. April 2018
Zwischen dem nicht-selbstständigen sowie dem freien Mitarbeiter gibt es vielfältige Unterschiede mit Auswirkungen im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht. Davon betroffen sind sowohl der Arbeit- beziehungsweise Auftraggeber als auch der Arbeit- respektive Auftragnehmer. Als nicht-selbstständig, im Sinne vom Arbeitgeber abhängig, gelten die Berufsgruppen der Angestellten, Arbeiter und Beamten. In allen anderen Fällen handelt es sich um freie Mitarbeiter beziehungsweise um Honorarkräfte. Deren Rechtsgrundlage für die Zusammen- beziehungsweise Mitarbeit ist nicht der Arbeits- oder Angestelltenvertrag, sondern ein Dienst, Werk- oder Honorarvertrag. Damit verbunden ist ein völlig anderes Rechts- und Selbstverständnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gegenüber der Situation als Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Vertragliche Ausgestaltung sowie tatsächliche Berufsausübung in der Praxis sind im Einzelfall ausschlaggebend dafür, um welches Rechtsverhältnis es sich handelt. Im direkten Zusammenhang damit stehen Steuerpflicht des Arbeitgebers oder des Auftragnehmers mögliche Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer
20. November 2009
Die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST ist ein von den Urhebern gegründeter Verein (Künstler, Fotografen und Filmurheber) zur Wahrnehmung ihrer Rechte. Sie nimmt für ihre Mitglieder und die Mitglieder ausländischer Schwesterorganisationen alle die Urheberrechte im visuellen Bereich wahr, die der einzelne Urheber aus praktischen oder gesetzlichen Gründen nicht selbst wahrnehmen kann.
11. April 2008
Wenn der Fahrzeugschein im Auto verbleibt, stellt es bereits eine grobe Fahrlässigkeit dar, die den Versicherer von der Pflicht zur Leistung in der Kasko-Versicherung befreit.
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