Freie Wildbahn e. V.
Nov. 20, 2009

Bilder-Urheberrecht: Die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST

Die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST ist ein von den Urhebern gegründeter Verein (Künstler, Fotografen und Filmurheber) zur Wahrnehmung ihrer Rechte. Sie nimmt für ihre Mitglieder und die Mitglieder ausländischer Schwesterorganisationen alle die Urheberrechte im visuellen Bereich wahr, die der einzelne Urheber aus praktischen oder gesetzlichen Gründen nicht selbst wahrnehmen kann.

Die Verwertungsgesellschaft hat folgende Aufgaben bezüglich des Urheberrechts im Bild

Inkasso und Verteilung von pauschalen Urheberrechtsabgaben (z.B. Privatkopievergütung, Pressespiegel etc.) Lizensierung und Durchsetzung von individuellen Rechten (z.B. Folgerechte, Reproduktionsrechte bildender Künstler) politische und rechtliche Stärkung des urheberrechtlichen Schutzes (z.B. Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben, Abschluß von Gesamtverträgen) Davon profitieren Urheber wie Nutzer gleichermaßen. Der Urheber, weil er als einzelner seine Rechte häufig nicht wirkungsvoll verteidigen kann und die Nutzer, weil sie aus einer Hand sämtliche notwendigen Rechte erwerben können. Beitritt und Verteilung der Erlöse Der Beitritt zur VG BILD-KUNST erfolgt durch Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages, durch den die in der jeweiligen Berufsgruppe relevante Rechtewahrnehmung auf die Verwertungsgesellschaft übertragen wird.

Die Verteilung der eingegangenen Vergütungen erfolgt nach einem Verteilungsplan, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird

Im Verteilgungsplan wird auch festgelegt, ob und welcher Anteil der Einkünfte für soziale oder kulturfördernde Zwecke verwandt wird. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten behält die Gesellschaft Anteile vom Aufkommen ein. Dieser Kostensatz beträgt bei Folge-, Repro- und Senderechten 10%. In den übrigen Gebieten wird der Satz jährlich aufgrund der Kosten neu ermittelt, 2001 betrug er durchschnittlich 9 %. Vertreten werden die Rechte und Interessen von Autoren und Verlagen. In einem wohlabgewogenen System von Spielregeln bestimmen diese beiden Gruppierungen alles. Durch ihre gewählten Vertreter entscheiden sie über: Aufgaben und Rechtekatalog der VG WORT, die Besetzung der beschließenden und beratenden Gremien, die Grundregeln jeder Tantiemen-Ausschüttung, alle grundsätzlichen Probleme.

Die VG WORT nimmt auch Leistungsschutzrechte wahr

Die Tätigkeit der VG WORT wird bestimmt durch die Verwaltung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Sprachwerken. Außerdem nimmt die VG WORT auch die Rechte an Eigenillustrationen von Autoren wissenschaftlicher Texte wahr; die sonstigen Bildrechte werden durch die VG Bild-Kunst verwaltet. Seit 1998 nimmt die VG WORT darüber hinaus auch Leistungsschutzrechte wahr, soweit Verleger als Produzenten von Tonträgern mit Sprachwerken (insbesondere von Hörbüchern und Lehrgängen) tätig sind, und sie diese Rechte nicht schon an die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) abgetreten haben.

Verwertungsgesellschaften gibt es in allen künstlerischen Bereichen

Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH), eine gemeinsame Gründung (1959) der Deutschen Orchestervereinigung und der Deutschen Landesgruppe der IFPI (International Federation of Phonogram and Videogram Producers), ist die bedeutendste Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet der Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Videoproduzenten und Filmhersteller. Neben den drei "Alt-Verwertungsgesellschaften" GEMA; VG WORT und GVL sind in der Mitte der siebziger und Anfang der achtziger Jahre sechs Verwertungsgesellschaften entstanden, die Rechte der bildenden Künstler, Fotografen, Bildjournalisten, Bildagenturen, Grafik-Designer, Foto-Designer sowie Filmurheber und Filmproduzenten wahrnehmen. Dies sind: die schon erwähnte Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST (VG BILD-KUNST) vertritt Bildende Künstler; Fotojournalisten, Grafiker, Designer, Karikaturisten und Pressezeichner; Urheber und Produzenten in den Bereichen Film, Fernsehen und Audiovision (Regisseure, Kameraleute, Cutter, Filmarchitekten, Kostümbildner); Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten ( VFF ): Selbständige Filmhersteller, z. B. Produzenten, die gemäß § 94 UrhG (originäre) Rechte an den Auftrags- und Eigenproduktionen für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehunternehmen haben; Sendeunternehmen und deren Werberundfunkgesellschaften, soweit sie Hersteller von Filmen und Laufbildern sowie Inhaber der Synchronisationsrechte sind; Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten ( GWFF): Filmproduzenten, Fernsehproduzenten, Videoprogrammhersteller, Urheber (originär und derivativ); Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken (VGF): Filmproduzenten und -hersteller, Urheber, Fernsehfilmproduzenten, Videoprogrammhersteller (originär und derivative Rechte); Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten ( GÜFA): Urheber- und Leistungsschutzberechtigte einschließlich der Produzentenrechte von erotischen und pornographischen Filmen.

Letzte News

von Detlef Husemann 27 Aug., 2023
Der Prozentsatz zur Künstlersozialabgabe wird durch die Verordnung geregelt. Einnahmen und Ausgaben ergeben daher die Abgabenlast. Zusätzlich steuert der Bund noch einen Zuschuss bei.
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Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2022 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) beschlossen. Sofern das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wird, ist zu erwarten, dass das Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft treten wird. Dieses umfasst auch weitreichende Änderungen am Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) , die wir Ihnen hier in aller Kürze darstellen möchten. Zu beachten hierbei ist, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch eventuelle weitere Änderungen nicht ausgeschlossen werden können. Die angestrebten Änderungen dürfen also noch nicht als „bare Münze“ verstanden werden. Dennoch möchten wir Ihnen hier bereits einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen geben:
03 Okt., 2022
Die Künstlersozialabgabe steigt ab 2023 auf 5 Prozent . Zuvor hatte sich der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent gehalten. Das wird sich ab 2023 ändern - dann steigt der Satz erstmals seit 5 Jahren wieder um satte 0,8 Prozentpunkte auf insgesamt 5 Prozent. Dies geht aus der Verordnung der Künstlersozialabgabe 2023 hervor.
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