Freie Wildbahn e. V.
4. Dezember 2009

Erfolg! Textildesigner klagt gegen die Künstlersozialkasse

Ein Musterverfahren vor dem Dresdner Sozialgericht ergab dass die bisher starre Haltung der Künstlersozialkasse nicht weiterhin Bestand haben muss. Eine Filzgestalterin aus Sachsen hatte geklagt, da die Künstlersozialkasse, wie auch in anderen Bereichen, die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG mit der Begründung ablehnt, dass es sich um Kunsthandwerk handelt, nicht aber um Kunst.


Da sich die Klägerin bereits während des Studiums für Textildesign mit Filzarbeiten beschäftigte und keinerlei Gebrauchsgegenstände sondern Objekte gestaltet, die durch die geschaffenen Strukturen z.B. auch blinden Menschen das ertasten von Kunst ermöglichen, gab das Gericht der Klage statt. Die Künstlersozialkasse muss hier das Künstlersozialversicherungsgesetz anwenden. Ob die Künstlersozialkasse das Urteil unwidersprochen akzeptieren wird, bleibt allerdings abzuwarten.

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In einigen Bereichen, wie z. B. bei Synchronsprecher*innen, werden tageweise unständige Beschäftigungen vergeben. Für selbstständige Personen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, wirkt sich dies in der Regel so aus, dass die einzelnen Arbeitstage nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegen. In diesen Fällen fordert die KSK für diese Tage die doppelten Beiträge bei der Krankenkasse zurück und schreibt sie den Versicherten auf deren Beitragskonto gut.
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