Freie Wildbahn e. V.
12. April 2018

Honorarkraft auch als arbeitnehmerähnliche Person sozialversicherungsfrei

Zwischen dem nicht-selbstständigen sowie dem freien Mitarbeiter gibt es vielfältige Unterschiede mit Auswirkungen im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht. Davon betroffen sind sowohl der Arbeit- beziehungsweise Auftraggeber als auch der Arbeit- respektive Auftragnehmer.


Als nicht-selbstständig, im Sinne vom Arbeitgeber abhängig, gelten die Berufsgruppen der Angestellten, Arbeiter und Beamten. In allen anderen Fällen handelt es sich um freie Mitarbeiter beziehungsweise um Honorarkräfte. Deren Rechtsgrundlage für die Zusammen- beziehungsweise Mitarbeit ist nicht der Arbeits- oder Angestelltenvertrag, sondern ein Dienst, Werk- oder Honorarvertrag. Damit verbunden ist ein völlig anderes Rechts- und Selbstverständnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gegenüber der Situation als Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Vertragliche Ausgestaltung sowie tatsächliche Berufsausübung in der Praxis sind im Einzelfall ausschlaggebend dafür, um welches Rechtsverhältnis es sich handelt. Im direkten Zusammenhang damit stehen


  • Steuerpflicht des Arbeitgebers oder des Auftragnehmers
  • mögliche Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer

Kostenfaktor Sozialversicherungsbeitrag als Reibungspunkt

Das Problem ist schnell auf den Punkt gebracht: ohne Sozialversicherungspflicht kein Sozialversicherungsbeitrag! Bei einem Arbeitnehmerverhältnis werden die Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung von insgesamt bis zu 40 Prozent je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Für den Arbeitgeber sind es betriebsbedingte Kosten, während sich für den Arbeitnehmer die Einnahme dementsprechend verringert. Ohne die Sozialversicherungspflicht entfällt die Ausgabe für den Arbeitgeber ersatzlos. Der freie Mitarbeiter als Honorarkraft hingegen muss sich kranken- und kann sich rentenversichern. Er kann die Höhe dieser Kosten weitgehend beeinflussen und selbst bestimmen. Der Rentenversicherungsträger hingegen hat das vitale Interesse an einem möglichst großen sozialversicherungspflichtigen Personenkreis. Das Finanzamt seinerseits kann kurz über lang mit der Steuerzahlung rechnen; entweder vom Arbeitgeber als monatliche Lohnsteuer, oder vom freien Mitarbeiter im Rahmen der Jahressteuererklärung. In diesem Spannungsfeld werden von den Betroffenen alle Anstrengungen unternommen, um möglichst viel Kosten zu sparen und alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen.

Sicherheit durch individuelle Bewertung und Einzelfallentscheidung

Sie als Honorarkraft sind gut beraten, sich frühzeitig, bestenfalls vor Beginn der Honorartätigkeit rechtsverbindlich zu vergewissern, wie es um eine mögliche Sozialversicherungspflicht bestellt ist. Unsere Beratungs-Experten des Freien Wildbahn e.V. helfen Ihnen dazu gerne weiter. Mitglieder wenden sich mit ihren Problemen und Fragestellungen ganz unkompliziert ganzjährig an ksk@freie-wildbahn.de. Alle anderen können hier einmal die Vorteile einer Mitgliedschaft überprüfen oder eine einmalige Beratung buchen.

Höchstrichterliche Entscheidung sorgt für Klarheit im Einzelfall

In einem aktuellen Urteil aus März 2018 hat das Bundessozialgericht Kriterien festgelegt, die für jede Einzelfallbewertung anwendbar und hilfreich sind. Der Tenor lautet, dass im Endeffekt immer die Gesamtwürdigung des individuellen Einzelfalles für eine Sozialversicherungspflicht oder Sozialversicherungsfreiheit maßgeblich ist. Ausschlaggebend ist die Tatsache, dass die Beteiligten und Betroffenen ein freies Dienstverhältnis nicht nur vereinbaren, sondern in der Praxis auch tatsächlich leben. Die Spanne hin zu einer Abhängigkeit vom Auftraggeber, die zu einer Arbeitnehmertätigkeit führt, ist weit und facettenreich. Ein Minimum an Vorgaben wie beispielsweise eine Verpflichtung, zur Erfüllung der Honorartätigkeit die Räumlichkeiten des Auftraggebers zu benutzen, ist mit einer freien Mitarbeit durchaus vereinbar; sie bedeutet keine Abhängigkeit.

Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung

Selbst wenn die Honorarkraft als eine arbeitnehmerähnliche Person vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig ist, so berührt das nicht den Status als Selbstständiger beziehungsweise als sozialversicherungsfreier Mitarbeiter. Aus der Sicht des Arbeitsrechtes handelt es sich dabei um eine arbeitnehmerähnliche Person, für den Rentenversicherungsträger um einen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen. Diesen Tatbestand können Sie, ergänzend zu der Beratung beim Freien Wildbahn e.V., im Rahmen einer Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) rechtsverbindlich feststellen lassen. Die DRV formuliert es so, dass „…ein Statusfeststellungsverfahren der Feststellung dient, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt...“. Die Entscheidung ist als formeller Bescheid mit einem Rechtsbehelf versehen.

Fazit

Selbst wenn die Honorarkraft als eine arbeitnehmerähnliche Person vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig ist, so berührt das nicht den Status als Selbstständiger beziehungsweise als sozialversicherungsfreier Mitarbeiter. Aus der Sicht des Arbeitsrechtes handelt es sich dabei um eine arbeitnehmerähnliche Person, für den Rentenversicherungsträger um einen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen. Diesen Tatbestand können Sie, ergänzend zu der Beratung beim Freien Wildbahn e.V., im Rahmen einer Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) rechtsverbindlich feststellen lassen. Die DRV formuliert es so, dass „…ein Statusfeststellungsverfahren der Feststellung dient, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt...“. Die Entscheidung ist als formeller Bescheid mit einem Rechtsbehelf versehen.

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