Das neue Jahr bringt eine neue Beitragsregelung für Selbstständige in gesetzlichen Krankenversicherungen mit sich. Beiträge werden nun auch rückwirkend korrigiert. Die Beitragsfestsetzung nach einem Steuerbescheid ist nur noch vorläufig. Spätestens jetzt ist ein Antrag auf Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse unbedingt zu empfehlen!
Beiträge wurden bislang immer am aktuell vorliegenden Steuerbescheid ermittelt und galten unumstößlich bis der folgende Steuerbescheid vorlag. Da dieser natürlich neben der Bearbeitung des Finanzamtes in erster Linie von den Abgabegepflogenheiten des Steuerpflichtigen schneller oder später vorlag, waren die Beiträge nicht selten über einen längeren Zeitraum zu hoch oder auch zu niedrig. Erst mit dem neuen Bescheid wurde der Beitrag angepasst. Da der Beitrag allerdings für den Zeitraum zwischen zwei Steuerbescheiden fix war ergab sich für jemanden der mehr verdient hatte ein Vorteil, denn er musste nichts nachzahlen. Wer aber laut dem neuen Steuerbescheid weniger verdiente, hatte somit zu hohe Beiträge bezahlt, die nicht erstattet wurde. Das hat sich nun grundlegend geändert.
Nach einer Neuregelung durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG dürfen Krankenkassen den Beitrag ihrer freiwillig Versicherten Mitglieder nur noch vorläufig festlegen. Der korrekte und endgültige Beitrag wird nun ermittelt sobald der Selbstständige den Einkommenssteuerbescheid für das jeweilige Jahr bei seiner Krankenkasse einreicht. Somit werden die Krankenkassen die Beiträge im Nachhinein korrekt erstattet oder es muss nachgezahlt werden. Nun werden Versicherte mit positiven Veränderungen evtl. noch später die Steuererklärung abgeben und wer ein geringeres Einkommen erzielt hat, sollte schnell seine Steuererklärung abgeben, damit der neue Steuerbescheid eine Beitragserstattung der Krankenkasse verursacht.
Bitte beachten! Die Frist für die Vorlage des Steuerbescheides bei der Krankenkasse ist auf drei Jahre beschränkt. Wer den Bescheid später vorlegt, muss mit der Festsetzung des Höchstbeitrags rechnen. Erst nach Vorlage des Bescheides wird dann, wenn möglich, korrigiert.
Rückwirkend gilt die neue Regelung allerdings nicht. Erst für Beiträge die ab 2018 geleistet wurde, können Erstattungen oder Nachzahlungen entstehen.
Beispiel: Ein selbstständiger Grafik-Designer, der noch nicht Mitglied der Künstlersozialkasse ist und somit eben als freiwillig Versicherter 2018 laut Steuerbescheid € 38.400,- Jahreseinkommen aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit erzielt, wird für das Jahr 2019 (ca. € 544,- je nach Kasse o. Zusatzbeitrag inkl. Pflegeversicherung, o. Kind und Taggeld ab dem 43. Tag) mit dem daraus resultierenden Beitrag vorläufig veranschlagt. Im Jahr darauf generiert er einen Gewinn von € 48.000,-. Sobald die Krankenkasse seinen Steuerbescheid für 2019 erhält, berechnet sie einen höheren Beitrag (ca. € 680,- je nach Kasse o. Zusatzbeitrag inkl. Pflegeversicherung, o. Kind und Taggeld ab dem 43. Tag). Der Grafik-Designer muss nun ca. € 1.632,- (zzgl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag ca. 1% des Einkommens) nachzahlen. Der neu berechnete Beitrag gilt dann auch vorläufig für das Jahr 2020. Verdient er dann wieder weniger, erstattet die Kasse Beiträge – aber eben erst rückwirkend.
Als Versicherter, der über die Künstlersozialkassepflichtversichert wäre, würde die Beitragsregelung wesentlich vorteilhafter und für den ähnlich hohen KSK-Beitrag zusätzlich mit dem Aufbau einer gesetzlichen Rentenvorsorge belohnt. Der KSK-Beitragsrechner ermittelt Ihren Beitrag. Hervorzuheben ist, dass nach derzeitiger Lage, KSK-Beiträge nicht rückwirkend korrigiert werden, da ein KSK-Versicherter wie ein Angestellter pflichtversichert ist.
Wer als freiwillig Versicherter in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, sollte sich daher unbedingt mit einem Antrag zur Aufnahme in die Künstlersozialkasse beschäftigen. Gerne sind wir hierbei behilflich und beraten Sie.
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