Bereits seit dem 01.01.2018 sollen nun vormals teils selbständig-freiberuflich und teils sozialversicherungspflichtig über Lohnsteuerkarte abgerechnete Journalisten und Autoren nur noch ausschließlich auf eine der beiden Arten abgerechnet werden. Wo zuvor noch nach zweifelhaften Kriterien von Seiten des Norddeutschen Rundfunks festgelegt wurde, welche Teilleistung der Journalisten und Filmemacher wie abzurechnen sei, wird jetzt das Überwiegensprinzip herangezogen. Folglich darf ein „fester Freier“ nur noch vollständig über Lohnsteuerkarte oder ausschließlich als Selbständiger abrechnen. So wird jeder für den NDR tätige Journalist von einem Sachbearbeiter auf die Gewichtung seiner Teilleistungen im vorangegangen Kalenderjahr durchleuchtet. Überwiegt die lohnsteuerpflichtige Arbeit, müssen für alle Einkünfte über den NDR im aktuellen Jahr Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Vorangegangen war eine Lohnsteueraußenprüfung des Bundeszentralamtes für Steuern, welche die Honorarabrechnungen des NDRs von 2010 bis 2012 unter die Lupe nahm. Die Einkünfteabgrenzung zwischen den verschiedenen Tätigkeiten der freien Mitarbeiter wurde angemahnt und eine Überwiegensprüfung für alle freien Journalisten mit "Mischtätigkeiten" angefordert. Diese Änderung der Honorarabrechnung führt für bisher als "frei" abgerechnete Leistungen dazu, dass diese nun evtl. direkt mit Sozialabgaben und Steuern belastet werden. Zusätzlich können Betriebsausgaben nicht mehr in dem bisherigen Umfang geltend gemacht werden. Es werden dann natürlich auch mehr Rentenbeiträge abgeführt, was für viele ja nicht unbedingt von Nachteil ist, weil der NDR die Hälfte, wie bei KSK-Versicherten, beisteuert.
Der NDR ist Nachzügler in Sachen Überwiegensprinzip. Da diese Umstellung auf einer Vorgabe des Finanzamtes beruht, steht zu erwarten, dass zukünftig auch eine Vielzahl freiberuflicher Mitarbeiter anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten wie SWR, HR aber auch ARD und ZDF von Änderungen in der Abrechnung von Honoraren betroffen sein werden. Seit mindestens zwei Jahren ist diese Verfahren allerdings bereits gängige Praxis beim WDR, bei Deutsche Welle und dem BR.
Die Sachlage ist komplex und das letzte Wort sicher noch nicht gesprochen. Fest steht hingegen, dass es sich an dieser Stelle mehrfach lohnt, über eine KSK-Mitgliedschaft nachzudenken, vor allem dann, wenn weiterhin frei abgerechnet werden kann. Wer einmal von der KSK als selbständiger Künstler, Journalist oder Publizist anerkannt wurde, muss sich wahrscheinlich um die zukünftige Aberkennung seiner steuerrechtlichen Selbständigkeit durch den Sender weniger Sorgen machen. Eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse deckt die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ab und es werden wie bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nur in etwa die hälftigen Beiträge vom KSK-Mitglied erhoben. Die zweite Hälfte übernimmt die KSK - ähnlich einem Arbeitgeber. Eine Lohnsteuer ist hingegen nicht abzuführen.
Wer mit Sozialabgaben abgerechnet wird und zusätzlich für andere Auftraggeber auf Rechnung arbeitet, sollte sich überlegen, ob er für den Ertrag aus der "freien" Tätigkeit zusätzlich der KSK beitritt, da dann dafür nur Rentenbeiträge über die KSK fällig werden, aber ebenfalls nur der halbe Beitrag. Günstiger kann man seine Altersvorsorge nicht aufbauen.
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