Freie Wildbahn e. V.
7. Juni 2018

Die DSGVO und die gewerbliche Nutzung von WhatsApp – Das müssen Sie beachten!

Der Messenger-Dienst WhatsApp ist praktisch. Mit ihm kann man einfach Nachrichten, Bilder, Dokumente oder Audio-Dateien verschicken. Diese Vorteile nutzen auch gewerbliche Betriebe. Sie kommunizieren über die Smartphone-App mit Kunden oder ihren Mitarbeitern. Doch damit könnte bald Schluss sein. Kritiker sehen in der Nutzung eine Verletzung der jüngst in Kraft getreten Datenschutz Grundverordnung (DSGVO). Für Privatpersonen entstehen dadurch keine Probleme, lediglich die gewerbliche Nutzung unterliegt der DSGVO.



Die Probleme beginnen schon damit, dass WhatsApp die Kontaktbücher unserer Handys durchforstet. Durch den Abgleich mit seiner eigenen Datenbank weiß WhatsApp dann, welche unserer Kontakte ebenfalls den Dienst nutzen und welche nicht. All diejenigen, die die App nutzen, haben bereits den Datenschutzerklärungen zugestimmt. Die anderen allerdings nicht. Dennoch geraten ihre personenbezogenen Daten an das Unternehmen, das seit 2014 zum Facebook-Konsortium gehört. Die Datenweitergabe ist allerdings ohne vorherige Zustimmung untersagt.


Auch bei Freiberuflern hat die Nutzung von WhatsApp natürlich Einzug gehalten, beispielsweise wenn ein Journalist über den Dienst einen Termin mit einem Interviewpartner und einem Fotografen abspricht. In diesem Fall werden explizit personenbezogene Daten eines „Kunden“ ausgetauscht. Die verschickten Daten, egal ob als Textnachricht oder als Datei jedweder Art, werden an WhatsApp weitergegeben. Für den Austausch der Daten zwischen dem Fotografen und dem Journalisten müsste allerdings eine Einwilligung des Interviewpartners eingeholt werden.

Die schriftliche Einwilligung des Kunden ist erforderlich

Gleiches gilt, wenn z.B. bei der Location-Suche Innenräume oder Häuser mit einem Foto festhalten werden, um sie für den nächsten Dreh parat zu haben. Das ist in einigen Bereichen gängige Praxis und ist ohne die Zustimmung des Inhabers des Hauses bzw. der Räumlichkeiten verboten. Egal, ob das Foto lediglich auf dem Smartphone gespeichert bleibt oder tatsächlich per Messenger an den Sender oder die beteiligten Kollegen gesendet wird.


Wer WhatsApp benötigt, um Arbeitsabläufe besser zu gestalten, sollte sich auf jeden Fall erst die schriftliche Zustimmung der Person holen, bevor er überhaupt ihre Daten im System erfasst. Denn sind die Kontakte in einer zentralen Datenbank angelegt, mit der sich auch die Smartphones synchronisieren, kann schon früh die erste Verletzung der neuen Datenschutz Grundverordnung vorliegen.



Nun gibt es auch den Fall, dass WhatsApp gar nicht offiziell auf den Diensthandys installiert ist. Die Kollegen haben die App dennoch installiert, um sich beispielsweise leichter untereinander austauschen und absprechen zu können. Dies gilt es so zu unterbinden, dass Anwendungen nur nach Eingabe eines Passworts heruntergeladen und installiert werden können. Seit 2014 gehört WhatsApp zu Facebook. Das Unternehmen, das auch die Plattform Instagram betreibt, gehört neben Google zu den Firmen, die personenbezogene Daten am intensivsten sammeln und bearbeiten. Angesichts der Tatsache, dass mehr als eine Milliarde User WhatsApp nutzen, kommen viele Daten zusammen. Beruhigen kann die Nutzer dabei nur, dass die Inhalte der Nachrichten sicher sind. Durch die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung werden die Nachrichten erst beim Empfänger wieder dekodiert.

Die Rechtsvorschriften waren vor der DSGVO restriktiver

Dabei hat die Datenschutz Grundverordnung den Datenaustausch zwischen Facebook und WhatsApp liberalisiert. Denn zuvor hatten deutsche Richter dem Unternehmen untersagt, Daten von WhatsApp an Facebook zu senden. Das gilt allerdings nur für die deutschen User. Nun entscheidet die Rechtsprechung aus dem Land, in dem das Unternehmen angesiedelt ist, welche über die DSGVO hinausgehenden Einschränkungen es im Umgang mit personenbezogenen Daten gibt. Hier hat die irische Justiz bislang den Austausch zwischen den verschiedenen Angeboten der Facebook-Gruppe noch nicht untersagt. Problematisch ist, dass WhatsApp die Nutzung seines Dienstes nur zulässt, wenn der Datenweitergabe zugestimmt wird. Inzwischen können sich die Nutzer per Mail an WhatsApp wenden und ihre Einwilligung widerrufen. Dazu müssen sie aber ausführlich begründen, weshalb sie dies tun. Was danach passiert – ob WhatsApp nur den Datenaustausch unterbindet oder ob der Nutzer dann gänzlich von der Nutzung des Dienstes ausgeschlossen wird – ist bislang noch nicht geklärt. WhatsApp könnte ausnutzen, dass nur wenige User die Möglichkeit kennen und anwenden werden.


Unternehmen sollten dringend alles daransetzen, ihre Datenschutzerklärungen anzupassen und alle nötigen Einwilligungen einzuholen. Denn mit der Einführung der DSGVO wurden auch die maximalen Forderungen für Bußgelder empfindlich angehoben. Nun können bei Verletzungen bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des Jahreseinkommens verhängt werden. Wenn Sie bei der Umsetzung unsicher sind, stehen die Beratungs-Experten der Freien Wildbahn e.V. für Ihre Fragen zur Verfügung. Mitglieder können sich unkompliziert ganzjährig an ksk@freie-wildbahn.de wenden. Alle weiteren Interessierten können sich auf freie-wildbahn.de informieren, welche Vorteile eine Mitgliedschaft bietet oder einen einmaligen Beratungstermin in Anspruch nehmen.

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