Freie Wildbahn e. V.
29. Juli 2018

Künstlersozialabgabe bleibt 2019 weiterhin stabil bei 4,2%

Die kontinuierliche Erfassung von abgabepflichtigen Unternehmen zeigt weiterhin seine Wirkung auf die Höhe der KSK-Abgabe für freie Honorare die an Künstler und Publizisten und weiteren Medienschaffenden gezahlt werden. Durch die konsequente Prüfung der Deutschen Rentenversicherung, die im Rahmen der regelmäßigen Sozialversicherungsprüfung bei Unternehmen ebenfalls die korrekte Abgabe an die Künstlersozialkasse prüft, werden ständig mehr Unternehmen erfasst, die der Abgabenpflicht erstmalig und auch rückwirkend nachkommen. Somit konnte der für 2018 bereits gesenkte Satz von 4,2% auf für 2019 bereits frühzeitig festsetzt werden.

Letzte News

von Detlef Husemann 3. Oktober 2024
In einigen Bereichen, wie z. B. bei Synchronsprecher*innen, werden tageweise unständige Beschäftigungen vergeben. Für selbstständige Personen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, wirkt sich dies in der Regel so aus, dass die einzelnen Arbeitstage nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegen. In diesen Fällen fordert die KSK für diese Tage die doppelten Beiträge bei der Krankenkasse zurück und schreibt sie den Versicherten auf deren Beitragskonto gut.
von Detlef Husemann 3. September 2024
Diese Neuerung stellt die größte Veränderung seit der Gründung der Künstlersozialkasse (KSK) im Jahr 1983 dar. KSK-Versicherte sind nun nicht mehr auf einen engen Bereich beschränkt, der es ihnen erlaubt, neben den künstlerischen oder publizistischen Einkünften auch aus nicht anerkannten Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
von Detlef Husemann 3. September 2024
Zum 1. Januar 2023 traten wesentliche Änderungen im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in Kraft. In diesem Artikel beleuchten wir, wie sich diese Neuerungen auf die Verwaltungspraxis auswirken und welche Konsequenzen sie für bestehende und zukünftige Versicherte haben.
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