Am 10. November 2022 fällt das Bundessozialgericht (BSG) eine überraschende Entscheidung zu Gunsten einer bereits früher nach dem KSVG Versicherten gegen den Bescheid der Künstlersozialkasse (KSK) . Eine frühere Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sei nicht unbegrenzt wirksam, wenn selbstständige Künstler und Publizisten bei einer Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit erneut der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegen.
Die Klägerin, eine diplomierte Tanzpädagogin, war seit 2004 in der KSK versichert. Sie hatten sich damals auf den eigenen Wunsch von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht zu Gunsten einer privaten Versicherung befreien lassen, aber 2011 gab sie ihre selbstständige Tätigkeit auf, war über den Ehemann familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. 2018 nahm sie die Tätigkeit als Tanzpädagogin wieder auf und stellte erneut einen Antrag bei der KSK auf Feststellung der Versicherungspflicht in allen 3 Bereichen KV/PV/RV.
Die KSK stellte auf Grund der früheren Befreiung aber nur die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung fest.
Wichtig! Die KSK hatte argumentiert, dass die ursprüngliche Befreiung weiterhin gilt, selbst nach einer längeren Unterbrechung der Tätigkeit. Das BSG stellte jedoch klar, dass Versicherungspflicht und -freiheit immer an die aktuelle Tätigkeit gekoppelt werden muss. Wer allerdings durch eine zusätzliche Beschäftigung seine Krankenversicherungspflicht erreicht und seine freie künstlerische Tätigkeit beibehält, kann mit Beendigung der Beschäftigung nicht auf dieses Urteil bauen. Die selbstständige Tätigkeit muss am besten abgemeldet und auch längere Zeit unterbrochen werden, bevor die selbstständige künstlerische Tätigkeit wieder aufgenommen wird.
Dieses Urteil schafft mehr Flexibilität für Künstler und Publizisten. Wer früher von der Krankenversicherungspflicht befreit war, kann erneut in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden.
Was bedeutet das konkret für Sie?
Sollten Sie von der Versicherungspflicht in der Kranken- Pflegeversicherung befreit worden sei, besteht die Möglichkeit der erneuten Versicherungspflicht,
die künstlerische Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufgenommen wird und die gesetzliche Versicherung aktuell besteht
Das BSG bekräftigt mit diesem Urteil die Rechte der KSK-Versicherten und stellt klar, dass eine frühere Befreiung nicht automatisch für eine neue berufliche Phase gilt. Wichtig ist aber, dass die Details beachtet werden.
Haben Sie Fragen zu Ihrer KSK-Versicherungspflicht? Lassen Sie sich beraten, um die für Sie beste Lösung zu finden!
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