Freie Wildbahn e. V.
21. Juni 2011

Modedesigner gehören in die Künstlersozialkasse

Modedesigner die einen Antrag bei der Künstlersozialkasse eingereicht haben, kennen das Problem. Die Künstlersozialkasse ordnet der Antragsteller als Handwerker ein, da Unikate gefertigt werden. Gerade junge Modedesigner, erstellen diese auch gerne selber. Für die Künstlersozialkasse das entscheidende Argument.


Nun hat ein eine Modedesignerin gegen die Künstlersozialkasse erfolgreich geklagt und das Urteil ist rechtskäftig. Das LG-Sachsen-Anhalt hat nun einen Präzedenzfall geschaffen: Unter den in diesem Fall vorliegenden Gegebenheiten hat die Künstlersozialkasse Modedesign in die Kategorie „Künstlerin“ einzustufen.

Wichtig: Eingrenzung des Tägtigkeitsbereichs "Modedesign -Entwurf", als künstlerische Dienstleistung in der Künstlersozialkasse

Im Zuge des bereits beschreibenen Verfahrens wurde der Tätigkeit der Klägerin als Modedesignerin Rechnung getragen. In ihrem eigenen Unternehmen ist sie selbst und ausschließlich im Bereich Entwurf tätig. Fertigungsarbeiten werden von einer Schneidermeisterin ausgeführt. Die zwingede Aufnahme in die Handwerkerinnung war somit nicht erforderlich. Folglich kam das Gericht zu der Auffassung, dass die Klägerin künstlerisch arbeitet und deshalb ein Anrecht auf die Aufnahme in die Künstlersozialkasse hat. Das Urteil vom Januar 2011 wurde nun rechtskräftig, da die Widerspruchsfristen verstrichen sind.


In der Vergangenheit hat die Künstlersozialkasse derartige Anträge regelmäßig abgelehnt. Die Mitarbeiter der Künstlersozialkasse werden in diesem Sinne zuküftig häufiger die Versicheurngspflicht feststellen müssen.

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