Freie Wildbahn e. V.
5. Juli 2019

KSK-Aufnahme für Berufsanfänger auch ohne Einkommensnachweis

Mit seinem Urteil vom 04. Juni 2019 unter dem Aktenzeichen: B 3 KS 2/18 R hat das Bundessozialgericht (BSG) die soziale Absicherung selbstständiger Künstler bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit erleichtert: Die Künstlersozialkasse (KSK) kann Publizisten und Künstler auch dann aufnehmen, wenn zu Beginn der Selbständigkeit andere Einkünfte überwiegen. Denn gerade nach einer Existenzgründung kann es am Anfang schlicht existentiell notwendig sein, sich mit artfremden Gelegenheitsjobs wie Kellnern "über Wasser zu halten". Es muss allerdings ein Streben nach einem Einkommen ersichtlich sein, dass primär auf künstlerische oder publizistische Tätigkeiten ausgelegt ist. Hierzu kann die Künstlersozialkasse z.B. die Vorlage eines Business Planes verlangen, der dieses Bestreben fokussiert und glaubhaft darlegt.

Lektorin verklagte die Künstlersozialkasse

Geklagt hatte eine wissenschaftliche Redakteurin und Lektorin, die nach einer Beschäftigung an einer Universität arbeitslos war. Sie machte sich selbstständig als freie Publizistin und wollte der KSK beitreten. Sie plante, 70 Prozent ihres Einkommens durch Übersetzungen und Lektorate von Literatur und fünf Prozent durch wissenschaftliche Lektorate und Übersetzungen zu erzielen.



Die KSK verweigerte ihr die Aufnahme als Mitglied, da sie anfangs nur sehr geringfügige Einkünfte aus publizistischer Tätigkeit hätte. Die Hauptaufträge bestünden aus Korrekturtätigkeiten. Bei solchen handele es sich jedoch nicht um eine publizistische Tätigkeit.

Niederlage der KSK vor dem Bundessozialgericht

Die Künstlersozialkasse verlor den Rechtsstreit in allen drei Instanzen. Das BSG hob hervor, dass die KSK sich zwar durchaus auf den Schwerpunkt des Einkommens konzentrieren dürfe, wenn es um Versicherungsbelange geht. Es sei jedoch bei Berufsanfängern nötig, sich einer Beurteilung zu bedienen, die in die Zukunft gerichtet ist. Die selbstständige Tätigkeit müsse darauf angelegt sein, Einkommen zu erzielen, das sich nicht nur im geringfügigen Bereich bewegt.


Die Arbeit als Lektorin sei durchaus eine publizistische Tätigkeit. Abgezielt habe die Klägerin darauf, einen ganz überwiegenden Teil des Einkommens damit zu erwirtschaften. Nach Ablauf der dreijährigen „Schonfrist” als Berufsanfängerin hätten die Einkünfte aus den entsprechenden Bereichen die Grenze der Geringfügigkeit bereits deutlich überschritten. Insgesamt sei die Arbeit der Klägerin publizistisch geprägt.

Aufnahme in Künstlersozialkasse trotz nicht-künstlerischer Einnahmen

Die KSK ist für die gesetzliche Sozialversicherung der freiberuflichen Künstler und Publizisten zuständig. Die Versicherten zahlen Beiträge, die nach ihrem Einkommen berechnet werden. Vorausgesetzt ist, dass der Freiberufler mit der Tätigkeit nicht nur ein geringfügiges Einkommen erwirtschaftet.



Geringfügig ist ein Einkommen laut Gesetz dann, wenn es 3900 Euro im Jahr oder 325 Euro im Monat nicht überschreitet. Aber auch Berufsanfänger, die diese Untergrenze in zwei der ersten drei Jahre noch nicht erreichen, können versichert werden. Es muss allerdings absehbar sein, dass in der Zukunft ein entsprechendes Einkommen generiert wird. Wenn zu Beginn Einkünfte aus anderen Bereichen erzielt werden, soll dies nach Ansicht des BSG nun nicht mehr schädlich für den Versicherungsschutz sein.

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