In einem über 6-jährigen Rechtsstreit eines freien Opernchorsängers gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund hat das Bundessozialgericht nun abschließend höchstinstanzlich zugunsten des klagenden Bühnenkünstlers entschieden:
Opernchorsänger, die als Abendaushilfe für ein fest an der Produktion beteiligtes Opernchormitglied einspringen, sind nicht als abhängig beschäftigt sondern als
selbständig zu bewerten und sozialversicherungsrechtlich auch dementsprechend zu behandeln. Sozialversicherungsbeiträge müssen für solche Abendengagements demzufolge nicht abgeführt werden und es entsteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Eine abhängige Beschäftigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH vor allem dann vor, wenn der Arbeitnehmer fest in betriebliche Abläufe der fremden Firma eingegliedert und vom Arbeitgeber abhängig ist. So z.B. in Form einer klaren Weisungsgebundenheit über Art, Ort, Zeit und Dauer der Beschäftigung. Dieses sah das Bundessozialgericht im Urteil zum Fall des Klägers, der kurzfristig als krankheitsbedingte Opernchoraushilfe einsprang, nicht gegeben: Urteil Opernchorsänger vs. DRV – BSG - B 12 KR 3/17 R
Somit kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit bei Bühnenkünstlern als Abendgäste im Opernchor überwiegen. (Im Gegensatz dazu werden mit Stückvertrag für eine Produktion verpflichtete Gastsänger im Opernchor nach wie vor als abhängig beschäftigt eingestuft.)
Das Gerichtsurteil begründet sich vornehmlich aus folgenden Punkten:
Der Bewertung der Festlegung von Ort, Zeit, Kostüm und Maske als Kriterien abhängiger Beschäftigung stellte das Gericht gegenüber, dass es sich hierbei lediglich um die groben Rahmenbedingungen handelt. Auch die nach den üblichen Honorarsätzen entlohnte Arbeit sowie den mangelnden Einsatz sachlicher Mittel ließ das Gericht als Kriterien für abhängige Beschäftigung nicht gelten.
Entscheidend hierfür war die Bewertung der drei zuvor aufgeführten Punkte als die ausschlaggebenden Kriterien für eine selbständige Dienstleistung unter Berücksichtigung der besonderen Eigenheit der zu erbringenden Leistung, nämlich der künstlerisch, schöpferisch-gestaltenden Tätigkeit.
Subsumierend gibt es für Abendgäste im Opernchor nun endlich Rechtssicherheit hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status. Darüber hinaus hat dieses Urteil die Ausstrahlwirkung, dass als Abendgast einspringende Bühnenkünstler in diesem Moment eine künstlerisch selbständige Tätigkeit im Sinne des Künstlersozialgesetzes ausüben, die von der Künstlersozialversicherung bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft zu berücksichtigen ist.
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