Mit Urteil vom 04.06.2019 (Az.: B 3 KS 2/18 R) hat das Bundessozialgericht eine Richtungsentscheidung getroffen: Selbstständige Lektoren und Übersetzer von wissenschaftlichen Texten sind regelmäßig publizistisch tätig – deshalb muss die Künstlersozialkasse (KSK) Lektoren und Übersetzer per Gesetz aufnehmen und versichern. Das dürfte die Aufnahme von Lektoren und Übersetzern bei der Künstlersozialversicherung erheblich erleichtern.
Das Urteil legt ausdrücklich fest, dass ein Lektor von wissenschaftlichen Texten regelmäßig und vollumfänglich als Publizist gilt. Demnach bezieht sich die publizistische Tätigkeit nicht nur auf einzelne Teildisziplinen, sondern auf das gesamte Lektorat von wissenschaftlichen Texten. Lektoren dürfen daher nicht von der Künstlersozialversicherung abgelehnt werden. Ihre Tätigkeit gehört zu den sogenannten Katalogtätigkeiten des Künstlersozialversicherungsgesetzes und stellt demnach immer eine publizistische Tätigkeit dar.
Weiterhin sind Übersetzer von wissenschaftlichen Texten publizistisch tätig, sofern sie nicht nur Tatsachen, Nachrichten oder Anleitungen beschreiben. Ein sprachlicher Gestaltungsspielraum muss gegeben sein. Dieser sprachliche Gestaltungsspielraum ist Voraussetzung dafür, von der Künstlersozialversicherung als Künstler oder Publizist aufgenommen zu werden. Eine reine Wiedergabe der oben genannten Dokumente reicht in keiner Weise aus. Die KSK hätte in dem Fall das Recht, die Mitgliedschaft abzulehnen. Die KSK-Mitgliedschaft ist also abhängig vom Gestaltungsspielraum, den Übersetzer bei ihrer Arbeit haben. Fällt dieser zu gering aus oder fehlt gänzlich, ist keine Mitgliedschaft bei der Künstlersozialkasse möglich.
Besteht die Tätigkeit aus künstlerischen und/oder publizistischen Aspekten, so ist ausschlaggebend, welcher Teil der Tätigkeit bei der Erstaufnahme der Beschäftigung dominierend war.
§1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bestimmt, dass für eine Versicherungspflicht eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausgeübt werden muss. Diese Tätigkeit muss weiterhin selbstständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden. Eine vorübergehende Ausübung reicht nicht aus.
Für die Erwerbsmäßigkeit bedarf es einer nachhaltigen Tätigkeit zur dauerhaften Erzielung von Einkünften. Die Künstlersozialkasse hat bereits Mitgliedschaftsanträge abgelehnt, weil die Erwerbsmäßigkeit nicht erkennbar gewesen sei. Die Gerichte haben nun jedoch festgestellt, dass eine Tätigkeit bereits als erwerbsmäßig gilt, sobald der Wille erkennbar ist, den Lebensunterhalt durch die publizistische Arbeit bestreiten zu wollen.
Grundsätzlich fordert das KSVG ein Mindesteinkommen in Höhe von 3.900,00 Euro jährlich bzw. 325,00 Euro monatlich. Eine Sonderregelung gibt es für Berufsanfänger. Diese müssen in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit das Mindesteinkommen nicht zwingend erreichen. Sie dürfen es in dieser Zeit bis zu zwei Mal unterschreiten ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.
Um nun als Lektor oder Übersetzer von wissenschaftlichen Texten in die Künstlersozialkasse aufgenommen zu werden, muss außerdem die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nachgewiesen werden.
Diese ist für Lektoren per se gegeben. Als Übersetzer von wissenschaftlichen Texten muss der sprachliche Gestaltungsspielraum aufgezeigt werden. Die Übersetzungen dürfen daher nicht zu stark an den Originaltext gebunden sein. Eine eigenschöpferische sprachliche Gestaltung sowie sprachliche und stilistische Fähigkeiten müssen erkennbar sein.
Das neue Urteil hat Lektoren und Übersetzern von wissenschaftlichen Texten den Zugang zur Künstlersozialversicherung erheblich erleichtert. Da die KSK eingehende Mitgliedschaftsanträge in der Regel einzeln überprüft und hierfür eine Vielzahl von Unterlagen verlangt, gehen wir davon aus, dass das neue Urteil zu einer schnelleren Bearbeitung des Mitgliedschaftsantrags und einer unkomplizierteren Aufnahme beiträgt.
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