Freie Wildbahn e. V.
Okt. 23, 2020

Steigerung Künstlersozialabgabe 2021 auf 4,4 Prozent

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung hat sich seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent gehalten. Das wird sich ab 2021 ändern - dann steigt der Satz um 0,2 Prozentpunkte an auf insgesamt 4,4 Prozent. Dies geht aus der Verordnung der Künstlersozialabgabe 2021 hervor. 


Dieses Jahr hat aufgrund der Corona-Situation besonders für die Kulturbranche einen „schwierigen wirtschaftlichen Hintergrund“, so das Bundesarbeitsministerium. Trotzdem „muss der Abgabesatz mit 0,2% nur geringfügig angehoben werden.“ Mit einem Entlastungszuschuss vom Bund in Höhe von 23 Millionen Euro wird ein noch höherer Anstieg des Abgabesatzes auf 4,7 Prozent vermieden. 


Ein Künstlersozialabgabesatz „auf diesem niedrigen Niveau“ schützt die abgabepflichtigen Unternehmen „in der aktuellen Krisensituation vor unverhältnismäßiger Belastung der Liquidität“, so das Ministerium. Außerdem sei die solide Finanzierung der sozialen Absicherung von Künstlern und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet. 

Wer zahlt die Künstlersozialabgabe?

Zur Zahlung der Künstlersozialabgabe sind alle Unternehmen verpflichtet, die regelmäßig Leistungen von Künstlern und Publizisten beauftragen und verarbeiten. Zum Beispiel Agenturen, Verlage oder andere Verwerter künstlerisch-publizistischer Leistungen von Übersetzern, Autoren, Designern oder Kameraleuten. 

Beratung zur Künstlersozialabgabe

Freie Wildbahn e.V. ist auf das Thema Künstlersozialkasse spezialisiert und verfügt über langjährige in diesem Fachbereich. Wir freuen uns auf Ihre Fragen und darauf, Ihnen in unserer Beratung Klarheit zu bringen: https://freie-wildbahn.de/kuenstlersozialkasse/ksk-beratung

Letzte News

von Detlef Husemann 27 Aug., 2023
Der Prozentsatz zur Künstlersozialabgabe wird durch die Verordnung geregelt. Einnahmen und Ausgaben ergeben daher die Abgabenlast. Zusätzlich steuert der Bund noch einen Zuschuss bei.
05 Dez., 2022
Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2022 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) beschlossen. Sofern das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wird, ist zu erwarten, dass das Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft treten wird. Dieses umfasst auch weitreichende Änderungen am Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) , die wir Ihnen hier in aller Kürze darstellen möchten. Zu beachten hierbei ist, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch eventuelle weitere Änderungen nicht ausgeschlossen werden können. Die angestrebten Änderungen dürfen also noch nicht als „bare Münze“ verstanden werden. Dennoch möchten wir Ihnen hier bereits einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen geben:
03 Okt., 2022
Die Künstlersozialabgabe steigt ab 2023 auf 5 Prozent . Zuvor hatte sich der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent gehalten. Das wird sich ab 2023 ändern - dann steigt der Satz erstmals seit 5 Jahren wieder um satte 0,8 Prozentpunkte auf insgesamt 5 Prozent. Dies geht aus der Verordnung der Künstlersozialabgabe 2023 hervor.
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