Wenn Sie erst einmal von der Künstlersozialkasse (KSK) als selbständiger Künstler anerkannt sind, genießen Sie zahlreiche Vorzüge Ihrer KSK-Mitgliedschaft.
Eine Tanzpädagogin unterrichtete an verschiedenen Einrichtungen Hip Hop, Jazzdance und andere moderne Tanzrichtungen. Ihrem Antrag, in der Künstlersozialkasse aufgenommen zu werden, wollte die KSK zunächst nicht entsprechen. Man legte das Künstlersozialversicherungsgesetz derart aus, dass nur wer darstellende Kunst ausübt, kreiert oder lehrt, in der KSK versichert werden darf.
Allerdings wollte das Bundessozialgericht dieser Auffassung nicht folgen. Eine Unterscheidung nach verschiedenen Tanzstilen sei nicht zulässig – so das BSG. Entscheidend sei der Schwerpunkt der Tätigkeit und nicht die Art des Tanzes. Denn weder das Training noch die sportliche Fitness stünden bei der Arbeit der Tanzlehrerin nach Ansicht des BSG im Vordergrund. Vielmehr vermittle die Tanzpädagogin die Fähigkeit zur Darbietung von Bühnenpräsentationen – was als Lehrtätigkeit in dem Bereich der darstellenden Kunst einzuordnen sei. Die Arbeit der Tanzpädagogin wurde deswegen als künstlerisch anerkannt. Somit muss sie folglich über die Künstlersozialkasse versichert werden (BSG, B 3 KS 3/14 R). Mit dieser Entscheidung wurde ein Urteil des Sozialgerichtes Köln aus früherer Instanz (L 5 KR 249/12) bestätigt.
Sehen Sie hier den Verlauf der Diskussion im Fachforum von Tanznetz vor, während und nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes: http://www.tanznetz.de/forum/thread/14046/ablehnung-tanzpadagogik-ksk-wer-kann-helfen
Die Erfahrung hat allerdings immer wieder gezeigt, dass die Künstlersozialkasse auf Grund solcher Urteile nicht gleich sämtliche „Schleusen“ öffnet und die Aufnahme in die KSK damit automatisch zu einem „Kinderspiel“ wird. Eine besondere Gefahr droht nämlich, wenn der KSK-Antrag erfolglos bleibt und man als freier Pädagoge nicht in die Künstlersozialkasse aufgenommen wird. Häufig meldet sich dann die deutsche Rentenversicherung und prüft die Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer. Wird die Rentenversicherungspflicht festgestellt, werden die Beiträge bis zu 60 Monate rückwirkend erhoben und das zum vollen Satz, sofern € 450,- an monatlichem Einkommen überschritten wurde. Daher kann ein seriöser Rat nur lauten, sich vorher fachkundig zur immer individuellen Sachlage und den auch immer individuellen Erfolgschancen eines KSK-Antrages beraten zu lassen.
Nachtrag vom 01.10.2017
Das Gerichtsurteile zur Versicherungspflicht von Künstlern nicht unbedingt zu mehr Rechtssicherheit führen, zeigt folgendes Beispiel:
Das vorher angesprochene Urteil führte natürlich auch dazu, dass die Künstlersozialkasse die geschaffene Rechtslage nutzt, um die entsprechende Künstlersozialabgabe einzufordern. Schliesslich müssen die Kosten für die Prüfung zusätzlicher Anträge und folglich die Beitragsanteile für mehr Versicherte auch durch die Abgabe von Auftraggebern wie z. B. den Produzenten der TV-Show "Let's dance" mitfinanziert werden. Folgerichtig forderte die KSK von den Machern der Show € 22.225,- als KSK-Abgabe. Gegen diese Forderung hat die Kölner Produktionsfirma ITV Studios Germany nun erfolgreich vor dem Bundessozialgericht in Kassel geklagt. Mit dem Urteil (BSG, B 3 KS 01/17) zeigten die Richter Verständnis für die Argumentation der Produzenten, dass die Darbietung der Tänzer in der TV-Show dem Repertoire von Tanzsport-Turnieren entspräche. In den Shows würden schliesslich die Regeln des Allgemeine deutschen Tanzlehrerverbandes befolgt. Die Teilnahme in einer TV-Unterhaltungsshow sei nicht immer gleichbedeutend mit einer künstlerischen Darbietung und demzufolge auch keine Abgabe an die KSK fällig.
Die Klage der Kölner Produktionsfirma mag aus rein kaufmännischer Sicht ja als opportun angesehen werden. Wer aber den Tänzern, um die es hier geht, Gagen von weit mehr als € 500.000,- bezahlt (anders ist die Höhe der Abgabe nicht zu erklären), sollte auch die € 22.225,- als Abgabe an die KSK bezahlen, zumal der Betrag als Betriebsausgabe in vollem Umfang steuerlich geltend zu machen wäre. Ohne die Unterstützung der KSK könnten viele freie Künstler Ihrer Profession überhaupt nicht nachgehen.
Wer sich mit diesem Thema schon beschäftigt hat, wird und darf sich fragen: "Ja was nun?"
Wenn ein Bundessozialgericht im Urteil hinsichtlich der Tanzpädagogen eindeutig festhält, dass die Art des Tanzes nicht entscheidend sei, sondern die Darbietung auf öffentlichen Bühnen, dann aber dieser Argumentation eines abgabenpflichtigen Verwerters folgt, sollte niemand über die ablehnende Haltung der KSK meckern, sondern braucht eben auch guten Rat und Argumente für sein Anliegen.
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