Zu Beginn einer Selbständigkeit stellen sich viele Fragen und eine davon ist häufig die Frage. Warum sollte ich mich nicht privat versichern und einen Zuschuss der KSK für meine PKV-Beiträge mitnehmen. Im folgenden Artikel wird beispielhaft beschrieben und erläutert, was man unbedingt wissen sollte, bevor man diesen Schritt macht.
Das Studium ist abgeschlossen und das Ziel ist es, beispielsweise als Grafik- oder Kommunikationsdesigner*in selbstständig zu arbeiten. Bereits während des Studiums wurden erste Aufträge erfolgreich abgewickelt, doch nun folgt die erste Überraschung: Die Krankenversicherung wird 3-5-mal so teuer!
Während des Studiums durfte man gut verdienen, solange die wöchentliche Arbeitszeit in der Selbstständigkeit unter 20 Stunden blieb. Der studentische Beitrag lag bei etwa 110 Euro. Ohne Immatrikulation oder nach Erreichen der Altersgrenze muss jedoch eine freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen werden, und dabei kommt die Überlegung, eine private Krankenversicherung (PKV) zu wählen, ins Spiel. Eine PKV ist oft günstiger und bietet häufig bessere Leistungen – zumindest, wenn man nicht nur auf den Beitrag achtet.
Die Vor- und Nachteile der beiden Systeme werden hier nicht behandelt. Stattdessen geht es darum, was passiert, wenn ich einen Antrag bei der Künstlersozialkasse (KSK) stelle und gleichzeitig einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht zugunsten einer PKV.
Für Berufsanfänger*innen, die sich in den ersten drei Jahren ihrer ersten freien künstlerischen Tätigkeit befinden, ist dies möglich. Eine Befreiung als „Besserverdiener“ hingegen ist weniger wahrscheinlich, da derzeit etwa 190.000 Euro als betrieblicher Gewinn aus den letzten drei Jahren nachgewiesen werden müssten. Im zweiten Jahr der Selbstständigkeit wäre ein solches Einkommen sehr ungewöhnlich.
Berufsanfänger:innen können sich also entsprechend befreien lassen und eine PKV abschließen. Nach Ablauf der ersten drei Jahre endet die Berufsanfängerzeit, und die KSK wird schriftlich mitteilen, dass man nun wieder in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückkehren kann, falls gewünscht. Wer dies nicht in Anspruch nimmt, wird nach den neuen Regeln ab dem Jahr 2023 drei Jahre später erneut angeschrieben.
Seit dem 01.01.2023 gilt, dass nach dem sechsten Jahr überprüft wird, ob der Verbleib in der PKV noch zulässig ist. Wer im Jahr 2024 dieses Schreiben erhält, muss für die vergangenen drei Jahre einen kumulierten Gewinn von 195.300 Euro durch Steuerbescheide nachweisen. Kann dieses Einkommen nicht nachgewiesen werden, droht die zwangsweise Rückführung in die gesetzliche Krankenversicherung.
Dieses Szenario hat, wie so oft im Leben, mindestens zwei Seiten, die ich hier näher erläutern möchte.
Wer beispielsweise mit 28 Jahren einer PKV beitritt und die damit verbundenen Risiken sowie Vorteile abgewogen hat, wird nach zwei bis drei Jahren kaum entscheiden können, ob ein Rückschritt in die GKV am Ende der Berufsanfängerzeit der richtige Weg ist. Die Selbstständigkeit läuft gut, die PKV hat in diesen Jahren keine wesentlichen Beitragssteigerungen erfahren, und da man gesund ist und nur wenige Leistungen in Anspruch nimmt, erhält man sogar eine Beitragsrückerstattung. Warum also zurück in die GKV?
In der Praxis kann sich die Situation jedoch nach 20 Jahren völlig anders darstellen. Es gibt vielleicht eine Familie mit zwei Kindern, der/die Partner*in ist angestellt, die Kinder sind privat versichert, und der Beitragsdruck der PKV lastet schwer auf dem Familienbudget. Zudem werden die Aufträge eher an jüngere Nachwuchskräfte vergeben, wodurch das Einkommen tendenziell sinkt. So oder zumindest sehr ähnlich stellt es sich in Verbindung mit Soloselbständigen häufig dar. So unsere zwischenzeitlich über 25-jährige Erfahrung.
Daher ist einerseits diese Gesetzesänderung zu begrüßen, weil es so manchem zwangsweise ein späteres Problem von den Schultern nimmt. Andererseits kann auch eine positive Einkommensentwicklung zum Zeitpunkt der Überprüfung im sechsten Jahr nicht garantieren, dass diese Umstände 20 Jahre später noch gelten oder eben das Einkommen sich in noch ganz andere Sphären aufgemacht hat, was diesen Eingriff des Gesetzgebers eher negativ wirken lässt. Weiterhin wird so mancher diesen (Schutz)-Eingriff des Gesetzgebers als wesentliche Bevormundung sehen entsprechend verärgert sein. Hier muss allerdings noch angemerkt werden, dass mit dem Nachweis des kumulierten Jahresgewinns von derzeit € 195.300 aus 3 zurückliegenden Jahren eine erneute Befreiung von der KV/PV-Pflicht beantragt werden kann. Wer das Ziel also nur knapp verfehlt hat, sollte bei der PKV eine Anwartschaftsversicherung vereinbaren und 2-3 Jahre später diesen Befreiungsantrag stellen und als "Besserverdiener" endgültig in der PKV verbleiben.
Leider lässt sich hier keine allgemein gültige Empfehlung geben. Die Entscheidung muss individuell und mit Blick auf eine unvorhersehbare Zukunft getroffen werden. Individuelle Lösungen und Vorgehensweisen, können hier nur durch eine Beratung gefunden werden, die alle Aspekte berücksichtigt.
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