In einigen Bereichen, wie z. B. bei Synchronsprecher*innen, werden tageweise unständige Beschäftigungen vergeben. Für selbstständige Personen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, wirkt sich dies in der Regel so aus, dass die einzelnen Arbeitstage nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegen. In diesen Fällen fordert die KSK für diese Tage die doppelten Beiträge bei der Krankenkasse zurück und schreibt sie den Versicherten auf deren Beitragskonto gut.
Wenn dieser Prozess automatisch über die Krankenkassen mit einer Meldung an die KSK erfolgt, ist dies für die Versicherten unproblematisch.
Falls dies jedoch nicht automatisch oder nur gelegentlich abgewickelt wird, sollten die Versicherten diese Zeiten selbst der KSK melden, um die Gutschrift zu erhalten.
Einige Arbeitgeber*innen melden exakt für z. B. Probentage eine Beschäftigung an- und ab und rechnen Premieren und Aufführungen dann als Honorar ab. Auch wenn dies mehr Verwaltungsaufwand bedeutet, ist es für KSK-Versicherte von Vorteil. Die Aufführungen fallen in das Einkommen der KSK-Versicherten, und an den Tagen, an denen keine Proben stattfinden, sind sie vollumfänglich durch die KSK abgesichert.
Andere Arbeitgeber*innen, insbesondere in Theatern, Opern- und Schauspielhäusern, verfahren oft so, dass z. B. zehn über drei Monate verteilte Proben nur einmal gemeldet und die Honorarsumme als Gehalt für drei Monate angegeben wird. Zunächst scheint dies unproblematisch.
Bei der Meldung an die KSK wirkt es dadurch jedoch so, als wären die Künstler*innen drei Monate durchgängig beschäftigt. Folglich stellt die KSK die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für diese Zeit ein.
Da Theater oder Schauspielhäuser in diesen Verträgen häufig keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall anbieten, können erhebliche finanzielle Verluste entstehen. Die betroffenen Personen erhalten keine Bezahlung, weil sie nicht arbeiten, und die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung tritt nicht sofort wieder in Kraft.
In den letzten Monaten sind wir wiederholt auf diese Problematik gestoßen. Die KSK leistet in solchen Fällen keine Beiträge an die Krankenversicherung, und die unständig beschäftigten Personen erhalten kein Krankengeld.
Tritt erst einmal eine Arbeitsunfähigkeit ein, kann die Versicherung über die KSK nicht wieder aktiviert werden, da keine Tätigkeit ausgeübt wird. Die sonst übliche Absicherung im Krankheitsfall für KSK-Versicherte entfällt somit.
Daher sollte man bei der Annahme solcher Verträge darauf achten, dass tatsächlich nur die Tage der Beschäftigung gemeldet werden oder eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall garantiert ist. Aber das ist vorher zu klären, da im Nachhinein erfahrungsgemäß keine Änderung mehr möglich sein wird.
Warum einige Häuser die exakten An- und Abmeldungen nicht vornehmen, können wir nicht genau sagen, aber vieles deutet darauf hin, dass sie den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die mehrfache An- und Abmeldung vermeiden möchten. Auch die KSK hätte hierbei einen erhöhten Verwaltungsaufwand, ist jedoch von der Meldung der Arbeitgeber*innen abhängig, die direkt an die Krankenkasse erfolgt.
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