Freie Wildbahn e. V.
23. August 2017

Bundessozialgericht erkennt Künstlereigenschaft von Kameraleuten an

Mit einem Paukenschlag fällte das Bundessozialgericht (BSG) nun endlich ein Grundsatzurteil. Vorangegangen waren jahrelang unzählige Rechtstreitigkeiten und noch viel mehr unterschiedliche Ansichten darüber, ob die Tätigkeit von Kamerafrauen und Kameramännern (v.a. in tagesaktueller TV-Berichterstattung) als künstlerisch und/ oder publizistisch im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) einzuordnen sei.

Ganz konkret wurde die Grundsatzentscheidung von der Klage einer Fernsehproduktionsfirma angeschoben, die für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in der tagesaktuellen Berichterstattung tätig war. Sendeanstalten des öffentlichen Rechts verfügen eigentlich über eigene, festangestellte und tariflich bezahlte Kamerateams. Jedoch geht man hier, nicht nur zur Abdeckung von Produktionsspitzen, sondern eben auch zur systematischen Einsparung von Lohnnebenkosten immer mehr dazu über, regelmäßig bei externen Produktionsfirmen tagesaktuell Personal oder sogar ganze Kamerateams dazu zu buchen. Diese Anmietungen haben meist einen Vorlauf von weniger als 24 Stunden. Trotzdem gibt es aber keine garantierte Anzahl an Buchungen oder Abnahmemengen für die jeweiligen externen Vertragspartner. Aus diesem Grund ist eine Festanstellung häufig nicht wirtschaftlich kalkulierbar und freie Film- und Fernsehproduktionsfirmen müssen deshalb sehr häufig mit freiberuflich selbständigen Kameraleuten zusammenarbeiten.

Genau diese Beschäftigungsverhältnisse wurden bei einer Betriebsprüfung bei der erwähnten Produktionsfirma durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) standardmäßig gemäß KSVG als künstlersozialabgabepflichtig eingeordnet. Dies bedeutete eine Nachzahlung der Künstlersozialabgabe im geprüften Zeitraum für alle an Kameraleute gezahlten Honorare. Dagegen klagte die Film- und Videoproduktionsfirma.

Das Bundessozialgericht folgte der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung, urteilte gegen die Klage der Produktionsfirma und wies diese damit ab. Denn die an der Produktion von Film- oder Fernseh-Formaten mitwirkenden Kameraleute seien ohne Zweifel als Künstler gemäß dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) anzusehen. Bei der Mitwirkung an einem Werk brächten sich Kameraleute (wenn auch in Zusammenarbeit mit Autoren oder Regisseuren) eigenschöpferisch und somit künstlerisch ein. Dies allein hätte bereits genügt. Allerdings stellte das BSG darüber hinaus noch fest, dass auch EB-Kameraleute (also Kameramänner und -frauen in der tagesaktuellen elektronischen Bildberichterstattung für TV oder Online) laut Künstlersozialversicherungsgesetz publizistisch tätig seien. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die vielfach erfolgte publizistische Einstufung von Pressefotografen oder Bildjournalisten in sich konsistent.

Ein Blick auf das 
Urteil des Bundessozialgerichtes ist ebenso informativ wie unterhaltsam. So stellt es unter anderem fest, dass Kameraleute trotz immer besser werdender audiovisueller Techniken mitnichten durch Automaten ersetzt werden könnten. Überdies erfordere die Ausübung des Berufes einen "fachkundigen Blick", um im Sinne des Auftraggebers ein optimales Ergebnis in der Bewegtbildgestaltung zu erzielen. Das Urteil benennt aber auch ganz konkret, dass weder der vom Kunden zugestandene Gestaltungsspielraum, noch die Qualität der Arbeit oder die Qualifikation der Kameraleute für eine Einordnung relevant seien. Einzig und ausschließlich die tatsächliche Prägung des Tätigkeitsbereiches in Auslegung des Künstlersozialversicherungsgesetzes seien hierbei von Bedeutung.

Man wäre allerdings sehr schlecht beraten, jetzt aus dem Urteil zu schlussfolgern, dass jetzt gleich jeder Kameramann freudig von der KSK als versicherungspflichtig nach KSVG eingestuft wird. Wie die KSK dieses Urteil einordnet, kann dem aktuellen Antragsformular entnommen werden. Der Beruf "Kameramann" wird hier lediglich im Bereich "darstellende Kunst" aufgeführt. Im Bereich "Wort" fehlt der Bildberichterstatter – ebenso wie der Kameramann, der auch keine Erwähnung findet. Obwohl das tagesaktuelle Geschäft hier eher zuzuordnen wäre. Darstellende Kunst in Verbindung mit einem Kameramann spricht eher für Spielfilme und TV-Serien.

Gerade die korrekte Darstellung des eigenen tatsächlichen Tätigkeitsbereiches bereitet vielen Schwierigkeiten. Um sich beim Versuch, Mitglied in der KSK zu werden, der Einkommensvorausschau für das kommende Kalenderjahr gegenüber der Künstlersozialkasse oder bei einer KSK-Prüfung nicht zu verzetteln, empfehlen wir unbedingt, sich
vorher fachkundig beraten zu lassen! Unsere Beratungs-Experten der Freien Wildbahn e.V. helfen Ihnen gerne weiter. Mitglieder wenden sich mit ihren Problemen und Fragestellungen ganz unkompliziert ganzjährig an ksk@freie-wildbahn.de. Alle anderen können hier einmal die Vorteile einer Mitgliedschaft überprüfen oder eine einmalige Beratung buchen.

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