Freie Wildbahn e. V.
Nov. 20, 2009

Versicherte der Künstlersozialkasse durch KSK-Abgabe benachteiligt?

Abgaben an die Künstlersozialkasse benachteiligen Künstler Weniger Jobs für Freie Eine entscheidende Frage zum Thema Künstlersozialkasse und KSK-Abgabe behandelt die Vergabe von Jobs an Freie, wonach KSK-Versicherte benachteiligt werden. Hier liegt wie so oft ein Missverständnis vor, wodurch sich Auftraggeber vor der Künstlersozialabgabe schützen wollen. Was oft nicht bekannt ist, ist die Tatsache, dass die Künstlersozialabgabe unabhängig von der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse zu entrichten ist.


Die nachfolgenden Auszüge den KSK-Richtlinien für Verwerter sollten Klarheit schaffen: Ist auch für nicht versicherte Künstler und Publizisten Abgabe zu zahlen? Es spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist in der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht, z.B. weil er im Hauptberuf Beamter oder gesetzlich sozialversicherter Arbeitnehmer ist oder die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausübt. Um Wettbewerbsnachteile für die versicherten Künstler und Publizisten zu vermeiden, sind die Honorare an nicht versicherte Künstler und Publizisten in die Abgabepflicht einbezogen worden. Darum kann die Künstlersozialabgabe auch deutlich unter dem Satz des Arbeitgeberanteils zur allgemeinen Sozialversicherung liegen.

Darf die Künstlersozialabgabe dem Künstler oder Publizisten in Rechnung gestellt werden?

Da die Künstler vergleichbar einem Arbeitnehmer pflichtversichert sind und nur den halben Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen haben, sind die Verwerter nicht berechtigt, ihren Anteil an der Sozialversicherung in Form der Künstlersozialabgabe dem Künstler vom Honorar abzuziehen bzw. ein entsprechend geringeres Honorar zu vereinbaren. Derartige Vereinbarungen verstoßen gegen das gesetzliche Verbot im Sozialgesetzbuch und sind von Anfang an nichtig. Die Künstlersozialkasse zahlt die Hälfte der privaten Krankenversicherung.


Diese oder ähnliche Aussagen oder Vorstellungen gehören ebenfalls in die Reihe von Missverständnissen, denn diejenigen die danach Fragen sind in der Regel nicht vollständig informiert. Vom Grundsatz ist die Aussage zwar richtig, aber die Frage stellt sich anders. Die Künstlersozialkasse beteiligt sich an der PKV in der Höhe, wie sie sich auch an der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt und somit ist der Zuschuss für die Private einkommensabhängig.


Auf Grund der Tatsache, dass der KSK-Versicherte auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen muss, hebt sich rein kaufmännisch betrachtet der Zuschuss für die Private eventuell durch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wieder weitestgehend auf. Auch wenn dann Rentenbeiträge eingezahlt wurden, bleibt die Notwendigkeit einer privaten Altersvorsorge über die Presseversorgung oder den VKPM e.V. bestehen. Erfahrungsgemäß ist hier eine Analyse der gegenwärtigen und mittelfristigen Situation von Vorteil. Interessierte melden sich bitte unter ksk-beratung@freie-wildbahn.de

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von Detlef Husemann 27 Aug., 2023
Der Prozentsatz zur Künstlersozialabgabe wird durch die Verordnung geregelt. Einnahmen und Ausgaben ergeben daher die Abgabenlast. Zusätzlich steuert der Bund noch einen Zuschuss bei.
05 Dez., 2022
Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2022 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) beschlossen. Sofern das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wird, ist zu erwarten, dass das Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft treten wird. Dieses umfasst auch weitreichende Änderungen am Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) , die wir Ihnen hier in aller Kürze darstellen möchten. Zu beachten hierbei ist, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch eventuelle weitere Änderungen nicht ausgeschlossen werden können. Die angestrebten Änderungen dürfen also noch nicht als „bare Münze“ verstanden werden. Dennoch möchten wir Ihnen hier bereits einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen geben:
03 Okt., 2022
Die Künstlersozialabgabe steigt ab 2023 auf 5 Prozent . Zuvor hatte sich der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent gehalten. Das wird sich ab 2023 ändern - dann steigt der Satz erstmals seit 5 Jahren wieder um satte 0,8 Prozentpunkte auf insgesamt 5 Prozent. Dies geht aus der Verordnung der Künstlersozialabgabe 2023 hervor.
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