Freie Wildbahn e. V.
Mai 18, 2010

Versicherte der Künstlersozialkasse von Erhöhung der Arbeitslosenversicherung betroffen

Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erhöhung führt auch für Künstler und Publizisten der Künstlersozialkasse bei freiwilliger Versicherung gegen Arbeitslosigkeit zu deutlichen finanziellen Einbußen. Wer sich als Künstler und Publizist sozial über die Künstlersozialkasse abgesichert hat und zudem die freiwillige Arbeitslosenversicherung der Arbeitsagentur in Anspruch nimmt, muss durch das aktuelle Gesetzesvorhaben der Bundesregierung erhebliche finanzielle Nachteile befürchten.


Wenn er oder sie weiterhin freiwillig versichert bleibt. Denn kommt es so, wie von der Bundesregierung und den Arbeitsagenturen geplant, sind ab 1.1.2011 die doppelten Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung fällig. Ab 1.1.2012 sogar die vierfachen! Damit fielen die Vorteile des bisherigen und wesentlich günstigeren Beitrags von 15 Euro in den neuen und 18 Euro in den alten Bundesländern komplett weg.


Die freiwillige Versicherung verkäme zu einer für unzählige Publizisten und Künstler viel zu teuren Versicherung, die sich bei genauem Hinsehen sogar in den meisten Fällen nicht mehr rentieren dürfte. Auch die angedachte Erhöhung der prozentualen Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung täte das ihre, um diesen Effekt noch weiter nach oben zu schrauben. Als Beispiel sei hier genannt, dass der aktuelle Satz bei 2,8% liegt. Vor mehr als drei Jahren lag er noch bei 6,5% und es ist damit zu rechnen, dass er diese Regionen wohl wieder erklimmen wird.

Ausstieg aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung sollte gut bedacht sein

Wer also dieser „freiwilligen“ Erhöhung als Künstler oder Publizist in der Künstlersozialkasse nicht folgen muss, weil die monatlichen Umsätze eine stabile Sicherung der Lebenshaltungskosten ermöglichen, sollte sich einen Ausstieg aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung gut überlegen. Aber auch beim Ausstieg werden wohl ab 2011 Steine in den Weg der Austrittswilligen gelegt werden. Wer allerdings bis zum 31.3.2011 sein Sonderkündigungsrecht nutzt und die Versicherungspflicht rückwirkend zum 31.12.2010 beendet, hat nach aktuellem Stand die besten Karten zum sicheren Ausstieg. Wer diese Möglichkeit allerdings nicht nutzt, bleibt erst einmal für mindestens fünf Jahre freiwillig pflichtversichert und kann erst danach wieder einen Kündigungsversuch wagen.


Wie sich Künstler und Publizisten als Mitglied der Künstlersozialkasse entscheiden sollten, liegt an den finanziellen Möglichkeiten beziehungsweise den monatlichen Erträgen aus der eigenen Selbstständigkeit.

Lassen Sie sich von uns zum Thema Künstlersozialkasse und Arbeitslosen­versicherung beraten

„Prüfen Sie genau, ob eine Weiterversicherung für Sie nicht immense finanzielle Nachteile mit sich bringt und ob die Arbeitslosenversicherung für Sie überhaupt noch Sinn macht. Denn wer heute 18 Euro monatlich zahlt und ab 2011 für mindestens fünf Jahre zum Beispiel 70 Euro zahlen muss, kommt in diesen fünf Jahren auf 4.200 Euro an Beiträgen.


Wenn Ihre Selbstständigkeit also so gut läuft, dass Sie auf die freiwillige Arbeitslosenversicherung verzichten können, sollte über eine baldige Kündigung nachgedacht werden.“ Eine Beratung zur Künstlersozialkasse sollte die freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht ausser Acht lassen.

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von Detlef Husemann 27 Aug., 2023
Der Prozentsatz zur Künstlersozialabgabe wird durch die Verordnung geregelt. Einnahmen und Ausgaben ergeben daher die Abgabenlast. Zusätzlich steuert der Bund noch einen Zuschuss bei.
05 Dez., 2022
Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2022 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) beschlossen. Sofern das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wird, ist zu erwarten, dass das Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft treten wird. Dieses umfasst auch weitreichende Änderungen am Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) , die wir Ihnen hier in aller Kürze darstellen möchten. Zu beachten hierbei ist, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch eventuelle weitere Änderungen nicht ausgeschlossen werden können. Die angestrebten Änderungen dürfen also noch nicht als „bare Münze“ verstanden werden. Dennoch möchten wir Ihnen hier bereits einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen geben:
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