Freie Wildbahn e. V.
26. August 2024

Neue Urteile zur Versicherungspflicht nach dem KSVG bei Tanzpädagogik und Hochzeitsreden

Im Sommer dieses Jahres hat das Bundessozialgericht (BSG) zwei neue Entscheidungen zur Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) getroffen, die wichtigen Klarstellungen in den Bereichen Tanzpädagogik und Hochzeitsreden bieten.


Oft wird in Artikeln polemisch behauptet, die Künstlersozialkasse (KSK) oder das BSG würden festlegen, was als Kunst gilt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es geht vielmehr darum, ob eine bestimmte Tätigkeit den gesetzlichen Kriterien entspricht, um unter das KSVG zu fallen. Überschriften, die dies anders darstellen, mögen Aufmerksamkeit erregen, sind aber irreführend.

Versicherungspflicht bei der Lehre von Flamencotanz

Im ersten Fall ging es um die Frage, unter welchen Bedingungen die Lehre von Flamencotanz der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt.


Das BSG stellte klar, dass es nicht genügt, eine eigene Flamencotanzschule zu betreiben. Entscheidend ist, welche Art von Unterricht dort angeboten wird. Tanz ist nicht nur Ballett, wie in vor allem früheren Bewertungen der KSK oft zu lesen war. Doch es muss eine klare Abgrenzung zum Tanzsport geben. Der Unterricht darf keinen Wettkampfcharakter haben, wie es im Tanzsport wäre und nicht primär auf die Förderung der körperlichen Fitness abzielen.


Stattdessen muss die Lehre darauf abzielen, künstlerische Fertigkeiten und Fähigkeiten zu vermitteln, die es den Teilnehmenden ermöglicht, Flamenco als Bühnentanz darzubieten. Es geht also um die Ausbildung zur künstlerischen Darstellung dieser Tanzart.


In dem konkreten Fall handelte es sich um eine erfahrene Bühnentänzerin. Nach sorgfältiger Prüfung der Umstände entschied das BSG entgegen der ursprünglichen Einschätzung der KSK, dass eine Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht.

Keine Versicherungspflicht für freie Hochzeitsreden

Im zweiten Fall entschied das BSG, dass freie Hochzeitsreden nicht unter die Versicherungspflicht nach dem KSVG fallen.


Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei weder um eine künstlerische noch um eine publizistische Tätigkeit. Die Leistung einer Rednerin oder eines Redners bei Hochzeiten ist nicht mit der eines Erzählenden, Vorlesenden oder Rezitierenden vergleichbar, die durch ihre geschulte Stimme besondere Wirkungen erzielen und dabei den künstlerischen Aspekt in den Vordergrund stellen.


Da Hochzeiten in der Regel keine Veranstaltungen für die breite Öffentlichkeit sind, fehlt zudem der publizistische Bezug.


Die Antragstellerin erzielte ihr Einkommen überwiegend durch das Halten von Hochzeitsreden. Daher entschied das BSG, dass keine Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht.

Letzte News

von Detlef Husemann 24. März 2025
Was sonst Routine ist, wurde für viele Kulturschaffende zum Problem: Beim Arztbesuch funktionierte plötzlich die Gesundheitskarte nicht mehr – der Versicherungsschutz war weg. Grund war ein technischer Fehler bei der Künstlersozialkasse (KSK).
von Detlef Husemann 22. März 2025
Die faire Bezahlung von Künstlerinnen und Künstlern ist ein zentrales kulturpolitisches Anliegen der Landesregierung Nordrhein-Westfalens. Deshalb gelten seit August in den Programmen „Kultur und Schule“ und „Künstlerinnen und Künstler in die Kita“ Honoraruntergrenzen, ab Januar 2026 für alle Programme, die mit Landesmitteln gefördert werden.
von Detlef Husemann 3. Februar 2025
Am 10. November 2022 fällt das Bundessozialgericht (BSG) eine überraschende Entscheidung zu Gunsten einer bereits früher nach dem KSVG Versicherten gegen den Bescheid der Künstlersozialkasse (KSK) . Eine frühere Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sei nicht unbegrenzt wirksam, wenn selbstständige Künstler und Publizisten bei einer Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit erneut der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegen.
Share by: