Freie Wildbahn e. V.
23 Juni, 2020
Zeitlich begrenzt für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 senkt Deutschland die Umsatzsteuersätze (respektive die Mehrwertsteuer ) von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%.  In der Gastronomie wird darüber hinaus der Steuersatz auf Speisen für einen begrenzten Zeitraum auf den reduzierten Satz gesenkt. Dies bedeutet: ab 1. Juli 2020 beträgt der Steuersatz auf Speisen 5%. Ab 1. Januar 2021 beträgt er 7% und ab 1. Juli 2021 erhöht er sich wiederum auf 19%. Der Steuersatz für Getränke in der Gastronomie bleibt auf dem Regelsatz. Dies bedeutet ab 1. Juli 2020 senkt er sich auf 16%, ab dem 1. Januar 2021 steigt er wieder auf 19%.
09 März, 2020
Wichtig für werdende Eltern – damit kein Geld verschenkt wird
27 Jan., 2020
Für das Klimapaket hat sich der deutsche Gesetzgeber auch steuerlich einiges einfallen lassen. Zum einen werden Arbeitgeberleistungen für den öffentlichen Personennahverkehr (Jobticket, Zuschüsse ...) deutlich begünstigt. Die Tickets für Zugreisen im Fernverkehr werden statt mit 19% nur noch mit 7% Umsatzsteuer belastet. Zudem darf für Elektrolieferfahrzeuge (darunter zählen auch Lieferfahrräder) im ersten Jahr eine Sonderabschreibung von 50% geltend gemacht werden. Ferner müssen betriebliche Elektro- oder Hybridfahrzeuge nur mit der Hälfte der sog. 1%-Regel besteuert werden, in einigen Fällen sogar nur mit einem Viertel. In Fällen des Fahrtenbuchs werden die ermittelten Beträge ebenfalls nur anteilig berücksichtigt. Die teilweise bereits vor 2020 geltenden Vergünstigungen wurden in ihrer zeitlichen Beschränkung verlängert. Damit die Förderung nicht zu einfach wird, wurden umfangreiche Eckdaten festgelegt. Nachfolgend sind die Stufen und Voraussetzungen der Förderung in einer Tabelle dargestellt:
13 Dez., 2019
Zum Jahresbeginn 2020 hat der Gesetzgeber die umsatzsteuerlichen Vereinfachungen ausgeweitet. Kleinunternehmer dürfen von einer Umsatzversteuerung absehen, wenn ihre Einkünfte 22.000 EUR im Vorjahr (aktuell: 2019) oder 50.000 EUR im laufenden Jahr nicht übersteigen. Wenn ersichtlich ist, dass die Grenzen des laufenden Jahres überschritten werden, muss sofort zur Umsatzsteuer gewechselt werden. Die Grenzen sind auf Monatswerte zeitanteilig zu rechnen. Wer also erst in der Jahresmitte startet, sollte insgesamt 11.000 EUR im ersten Jahr nicht überschreiten. Sofern man sich für die Kleinunternehmerregelung entscheidet, muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden. In den Ausgangsrechnungen darf auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Stattdessen muss die Rechnung einen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung enthalten. Im Gegenzug dazu darf jedoch keine Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen gezogen werden. Die Wahl ist für fünf Jahre bindend, es sei denn, die Umsatzgrenzen werden überschritten. Dann greift die Umsatzsteuerpflicht zwangsweise. Im gleichen Zuge hat der Unternehmer die Grenze zur sogenannten Ist-Versteuerung auf einen Jahresumsatz von 600.000 EUR angehoben. Wer also weniger als 600.000 EUR Umsatz im Jahr erzielt, darf die Umsatzsteuer für den Monat abführen, im dem er den Zahlungseingang verzeichnen konnte. Bei Überschreitung ist hingegen der Zeitraum maßgebend, in dem die Rechnung geschrieben wurde, auch, wenn noch keine Zahlung erfolgt ist. Damit folgt der Gesetzgeber den Grenzen, die erst vor kurzem für die Einnahmen-Überschuss-Rechner angehoben worden sind. Wichtig hierbei ist zu beachten: abweichend von der abzuführenden Umsatzsteuer darf auch bei der Ist-Versteuerung die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen in dem Zeitraum sofort gezogen werden, in dem die Rechnung vorliegt. Daher sollten Eingangsrechnungen direkt bei der Buchhaltung eingereicht werden, auch wenn sie noch nicht bezahlt worden sind. Bei Zweifel- oder Detailfragen sollte fachliche, steuerliche Beratung konsultiert werden.
16 Aug., 2018
Bei uns erfahren Sie, wie Sie als Kleinunternehmer in die Selbständigkeit starten: Welche Umsatzgrenzen gelten? Wo beantrage ich meine Selbständigkeit? Benötige ich eine Buchführung? Welche Voraussetzungen muss ich als Kleinunternehmer erfüllen und wie erfolgt die Beantragung? Für die Kleinunternehmerregelung gilt (UStG § 19): Übersteigt der Umsatz des letzten Geschäftsjahres die Grenze von 17.500 Euro nicht und wird der Umsatz des laufenden Geschäftsjahres 50.000 Euro nicht überschreiten, dann sind die Vorgaben als Kleinunternehmer erfüllt. Das bedeutet für Sie: Sie brauchen die Umsatzsteuer nicht auf Ihren Rechnungen ausweisen und somit auch nicht an das Finanzamt abführen. Grundsätzlich gilt: Auf die Anmeldung des Gewerbes hat der Status als Kleinunternehmer keinen Einfluss. Wenn Sie Ihr Unternehmen nicht als Kapitalgesellschaft oder Offene Handelsgesellschaft gründen möchten reicht die Anmeldung über das zuständige Gewerbeamt. Anders verhält es sich bei Freiberuflern: Gehören Sie zu dieser Berufsgruppe, dann melden Sie sich direkt beim Finanzamt an.
02 Okt., 2017
Zum Ende eines Jahres sollten sich Selbständige immer diese Frage stellen. „Was habe ich eigentlich verdient?“ Dabei geht es nicht in erster Linie um den wirtschaftlichen Erfolg, sondern darum, dass es doch gut ist, wenn klar wird, was vom Umsatz (Rechnungen, Honorare etc.) nach Abzug von Kosten übriggeblieben ist. Gerade dann, wenn nicht betriebliche Lebenshaltungskosten fast keinen Spielraum für Steuerrücklagen zulassen. Diese Frage nach dem Verdienst im laufenden Jahr stellen wir KSK-Versicherten jedes Jahr mehrfach, wenn es darum geht die Gewinnmeldung für das kommende Jahr zu machen und auch Anpassungen hinsichtlich der aktuellen KSK-Gewinnmeldung vorzunehmen. In den allermeisten Fällen gibt es hierzu keine konkreten Angaben. Oft wird gerade die Steuererklärung für das Vorjahr oder gar das Vorvorjahr erstellt. Wer aber nicht weiß, was verdient wurde, kann nicht einschätzen was er im kommenden Jahr erwarten darf. Sicherlich ist das in erster Linie von der Auftragslage abhängig, aber auch von betrieblichen Kosten. Eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung sollte auf jeden Fall geführt werden. Einmal monatlich einen Sonntagnachmittag opfern und in einer Tabelle eingegangene Honorare und betriebliche Kosten festhalten wirkt da schon Wunder. Wer glaubt dafür keine Zeit zu haben, sollte sich überlegen einen Buchführungsservice zu nutzen, der monatlich oder quartalsweise eine vorläufige BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung) erstellt. Dann liegt Mitte Oktober das vorläufige Ergebnis für 2017 bereits vor und man kann die aktuelle Meldung an die KSK für 2017 überprüfen und auch mit gutem Gefühl korrigieren. Ebenso fällt auch die Schätzung für 2018 nicht mehr so schwer. Eine spätere KSK-Prüfung wird dann erst recht keine Kopfschmerzen bereiten. Die Kenntnis dieser Zahlen zum vierten Quartal gibt dem Selbstständigen die Möglichkeit seine wirtschaftliche und steuerliche Situation vorausschauend zu gestalten. Wenn erst im Sommer 2018 klar ist, was verdient wurde, können u. a. keine rückwirkenden Investitionen oder steuermindernde Beitragszahlungen zur Altersversorgung getätigt werden. Rücklagen für mögliche Steuernachzahlungen werden ebenfalls nicht gebildet. Wenn dann die Zahlen vorliegen, wird nur noch ermittelt, was an Steuern zu bezahlen ist und der Steuerberater erstellt die Rechnung für die Buchhaltung, sowie den Abschluss. Wer dann allerdings einen Steuerberater beauftragt und trotzdem nicht auf dem aktuellen Stand ist, sollte das mit seiner Kanzlei unbedingt klären und eine systematischere Vorgehensweise fordern. Wenn der Steuerberater nämlich die Belege eines Jahres erst im Frühjahr 2018 gebündelt bekommt oder auswertet, wird es zum einen länger dauern und zum anderen keinesfalls weniger Kosten. Was aber bleibt ist die Frage: „Was habe ich eigentlich verdient?“ Ein Buchführungsservice (wie z. B. der für unsere Mitglieder) bietet nach abgesprochener Planung genau den benötigten Überblick. Die jährlichen Kosten werden in monatlichen kleinen Teilbeträgen bezahlt und fallen nicht mehr mit der Abgabe der Steuererklärung an. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Ihre steuerlichen Fragen konkret auf Ihre Situation und somit noch besser geklärt werden können. Für Fragen stehen die Experten unter steuer@freie-wildbahn.de zur Verfügung.
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