Zum Jahresbeginn 2020 hat der Gesetzgeber die umsatzsteuerlichen Vereinfachungen ausgeweitet. Kleinunternehmer dürfen von einer Umsatzversteuerung absehen, wenn ihre Einkünfte 22.000 EUR im Vorjahr (aktuell: 2019) oder 50.000 EUR im laufenden Jahr nicht übersteigen.
Wenn ersichtlich ist, dass die Grenzen des laufenden Jahres überschritten werden, muss sofort zur Umsatzsteuer gewechselt werden. Die Grenzen sind auf Monatswerte zeitanteilig zu rechnen. Wer also erst in der Jahresmitte startet, sollte insgesamt 11.000 EUR im ersten Jahr nicht überschreiten.
Sofern man sich für die Kleinunternehmerregelung entscheidet, muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden. In den Ausgangsrechnungen darf auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Stattdessen muss die Rechnung einen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung enthalten.
Im Gegenzug dazu darf jedoch keine Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen gezogen werden.
Die Wahl ist für fünf Jahre bindend, es sei denn, die Umsatzgrenzen werden überschritten. Dann greift die Umsatzsteuerpflicht zwangsweise.
Im gleichen Zuge hat der Unternehmer die Grenze zur sogenannten Ist-Versteuerung auf einen Jahresumsatz von 600.000 EUR angehoben. Wer also weniger als 600.000 EUR Umsatz im Jahr erzielt, darf die Umsatzsteuer für den Monat abführen, im dem er den Zahlungseingang verzeichnen konnte. Bei Überschreitung ist hingegen der Zeitraum maßgebend, in dem die Rechnung geschrieben wurde, auch, wenn noch keine Zahlung erfolgt ist. Damit folgt der Gesetzgeber den Grenzen, die erst vor kurzem für die Einnahmen-Überschuss-Rechner angehoben worden sind.
Wichtig hierbei ist zu beachten: abweichend von der abzuführenden Umsatzsteuer darf auch bei der Ist-Versteuerung die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen in dem Zeitraum sofort gezogen werden, in dem die Rechnung vorliegt. Daher sollten Eingangsrechnungen direkt bei der Buchhaltung eingereicht werden, auch wenn sie noch nicht bezahlt worden sind.
Bei Zweifel- oder Detailfragen sollte fachliche, steuerliche Beratung konsultiert werden.
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