Für das Klimapaket hat sich der deutsche Gesetzgeber auch steuerlich einiges einfallen lassen.
Zum einen werden Arbeitgeberleistungen für den öffentlichen Personennahverkehr (Jobticket, Zuschüsse ...) deutlich begünstigt.
Die Tickets für Zugreisen im Fernverkehr werden statt mit 19% nur noch mit 7% Umsatzsteuer belastet.
Zudem darf für Elektrolieferfahrzeuge (darunter zählen auch Lieferfahrräder) im ersten Jahr eine Sonderabschreibung von 50% geltend gemacht werden.
Ferner müssen betriebliche Elektro- oder Hybridfahrzeuge nur mit der Hälfte der sog. 1%-Regel besteuert werden, in einigen Fällen sogar nur mit einem Viertel. In Fällen des Fahrtenbuchs werden die ermittelten Beträge ebenfalls nur anteilig berücksichtigt. Die teilweise bereits vor 2020 geltenden Vergünstigungen wurden in ihrer zeitlichen Beschränkung verlängert.
Damit die Förderung nicht zu einfach wird, wurden umfangreiche Eckdaten festgelegt. Nachfolgend sind die Stufen und Voraussetzungen der Förderung in einer Tabelle dargestellt:
Anschaffung von | Anschaffung bis | Co² Emission max. g/km | Reichweite elektrisch | Steuerlicher Ansatz |
---|---|---|---|---|
1.1.2019 | 31.12.2021 | 50 | 40 | 50 |
1.1.2022 | 31.12.2024 | 50 | 60 | 50 |
1.1.2025 | 31.12.2030 | 50 | 80 | 50 |
1.1.2019 | 31.12.2030 | 0 | (Bruttolistenpreis unter 40.000 €) | 25 |
Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Elektrofahrräder zur Verfügung stellt, ist bis 2030 kein Eigenverbrauch zu berücksichtigen. Neu ist die Regelung, dass Arbeitgeber, die Ihren Mitarbeitern ein Elektrofahrrad zusätzlich zum Arbeitslohn übereignen, diese Zuwendung pauschal versteuern können. Dann trägt der Arbeitgeber den Pauschalsatz von 30% und der Arbeitnehmer hat keinen Steuerabzug.
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