Freie Wildbahn e. V.
23. Juni 2020

Senkung der Mehrwertsteuer auf 16% ab 01.07.2020

Zeitlich begrenzt für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 senkt Deutschland die Umsatzsteuersätze (respektive die Mehrwertsteuer) von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%.


In der Gastronomie wird darüber hinaus der Steuersatz auf Speisen für einen begrenzten Zeitraum auf den reduzierten Satz gesenkt. Dies bedeutet: ab 1. Juli 2020 beträgt der Steuersatz auf Speisen 5%. Ab 1. Januar 2021 beträgt er 7% und ab 1. Juli 2021 erhöht er sich wiederum auf 19%. Der Steuersatz für Getränke in der Gastronomie bleibt auf dem Regelsatz. Dies bedeutet ab 1. Juli 2020 senkt er sich auf 16%, ab dem 1. Januar 2021 steigt er wieder auf 19%.

Wie werden die Steuersätze abgegrenzt?

Relevant für die Anwendung des Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung, nicht die Rechnungsstellung. Sofern für ein größeres Projekt Teilleistungen vereinbart worden sind, können diese auch mit unterschiedlichen Steuersätzen abgerechnet werden. Wenn also z.B. eine Bauleistung aus Rohbau und Ausbau besteht, kann der Rohbau mit 19% abgerechnet werden, wenn er bis zum 30. Juni 2020 fertig gestellt und abgenommen worden ist. Der darauffolgende Ausbau wäre dann in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit 16% abzurechnen. Nach dem 1. Januar 2021 wären dann wieder 19% gültig. Die Abgrenzung von Teilleistungen muss sinnvoll und vertraglich vereinbart worden sein.


Bei Strom-, Gas-, Wasser-, Telefon- und anderen Rechnungen ist ebenso wie bei Bonusgutschriften soweit wie möglich eine Abgrenzung vorzunehmen. Ggf. kann diese Abgrenzung auch geschätzt werden (zeitliche Abgrenzung).

Was passiert mit Gutscheinen?

Gutscheine werden unterschieden in Einzweck- und Mehrzweckgutscheine. Die Einzweckgutscheine schreiben direkt eine einzulösende Leistung oder Lieferung vor. Diese gelten im Zeitpunkt des Verkaufs/der Ausgabe des Gutscheins als erbracht und tragen den dann gültigen Umsatzsteuersatz. Die Mehrzweckgutscheine sind als andere Form von Geld zu verstehen. Hier wird die Lieferung oder Leistung erst erbracht, wenn der Gutschein eingelöst wird. Darauf ist der zu diesem Zeitpunkt gültige Umsatzsteuersatz anzuwenden.

Umtausch

Bei Umtausch gegen Geldrückgabe wird die alte Rechnung mit dem alten Steuersatz storniert. Bei Umtausch Ware gegen Ware ist der alte Umsatz rückgängig zu machen und die getauschte Ware mit dem neuen Steuersatz zu erfassen.

Was passiert mit Anzahlungen?

Bei Anzahlungen ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es um die Abrechnung von Teilleistungen geht (hier gelten die o. g. Grundsätze) oder eine Vorauskasse für noch zu leistende Arbeiten. Im zweiten Fall ist die Anzahlung mit altem Steuersatz gutzuschreiben und die Abrechnung muss mit neuem Steuersatz erfolgen.

Abgrenzung in der Nacht der Steuersatzänderung

In Fällen der Beherbergung gilt die Leistung erst als erbracht, wenn die Übernachtung beendet ist. Hier gilt dann der neue Steuersatz. Bei der Gastronomie wird des nicht beanstandet, wenn bei Überschreitung der Datumsgrenze die Kasse mit dem alten Steuersatz fortgeführt wird, bis der Betrieb geschlossen wird.

Was muss jetzt beachtet werden?

Für alle Ausgangsrechnungen sind die o.g. Regeln umzusetzen. Sofern eine Kasse oder ein elektronisches System verwendet wird, muss die Software an die neuen Steuersätze angepasst, also neu programmiert werden. Die entsprechenden Fachleute sollten daher unverzüglich kontaktiert und beauftragt werden!


Rechnungen für Dauerleistungen müssen neu geschrieben werden, oder durch ein Änderungsschreiben (… ändert sich der Steuersatz ab dem 1. Juli 2020 wie folgt: ) klargestellt werden.


Wie bei Rechnungen üblich, müssen der Nettowert, der Umsatzsteuersatz, die Umsatzsteuer und der Bruttowert angegeben werden.


Bei den Eingangsrechnungen ist unbedingt auf den richtigen Steuersatz nach o. g. Regeln zu achten. Wenn der Steuersatz falsch ist, darf die Vorsteuer nicht gezogen werden.


Alle Dauerrechnungen, wie Leasing-, Miet- und ähnliche Rechnungen sind ebenfalls entsprechend anzupassen. Ggf. reicht hierzu ein Schreiben mit dem deutlichen Hinweis auf die Ursprungsrechnung/ dem Ursprungsvertrag und der neuen Berechnung des Umsatzsteuersatzes.

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