Bei uns erfahren Sie, wie Sie als Kleinunternehmer in die Selbständigkeit starten:
Für die Kleinunternehmerregelung gilt (UStG § 19): Übersteigt der Umsatz des letzten Geschäftsjahres die Grenze von 17.500 Euro nicht und wird der Umsatz des laufenden Geschäftsjahres 50.000 Euro nicht überschreiten, dann sind die Vorgaben als Kleinunternehmer erfüllt. Das bedeutet für Sie: Sie brauchen die Umsatzsteuer nicht auf Ihren Rechnungen ausweisen und somit auch nicht an das Finanzamt abführen.
Grundsätzlich gilt: Auf die Anmeldung des Gewerbes hat der Status als Kleinunternehmer keinen Einfluss. Wenn Sie Ihr Unternehmen nicht als Kapitalgesellschaft oder Offene Handelsgesellschaft gründen möchten reicht die Anmeldung über das zuständige Gewerbeamt. Anders verhält es sich bei Freiberuflern: Gehören Sie zu dieser Berufsgruppe, dann melden Sie sich direkt beim Finanzamt an.
Nach der Anmeldung als Kleinunternehmer erhalten Sie automatisch Nachricht vom Finanzamt in Form eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Neben den Angaben zum Unternehmen müssen Sie Planzahlen angeben. Schätzungen also, mit welchem Umsatz Sie im 1. Jahr Ihrer Geschäftstätigkeit rechnen. Hier können Sie angeben, ob Sie die Regelung als Kleinunternehmer oder die Regelbesteuerung in Anspruch nehmen möchten. Beachten sollten Sie unbedingt die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer!
Da Sie als Kleinunternehmer in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen (dürfen), besteht für Sie der Vorteil darin, dass Sie Waren günstiger anbieten können, wenn Sie diese an Privatpersonen verkaufen. Übersteigen Sie jedoch die Umsatzgrenzen, dann müssen Sie Umsatzsteuer geltend machen. Durch die Kleinunternehmerregelung entfällt zusätzlich die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt. Grundsätzlich wäre erst einmal zu sagen, dass sich durch diese Regelung die Buchführung für den Kleinunternehmer vereinfacht (in Form der einfachen Gewinn- und Überschuss-Rechnung).
Der Nachteil der Kleinunternehmerregelung findet sich bei der Vor- und Umsatzsteuer. Kaufen Sie beispielsweise benötigte Geschäftsausstattung, dann zahlen Sie automatisch Umsatzsteuer an das Unternehmen. Als "normaler" Betrieb verrechnen Sie die Vorsteuer und die Umsatzsteuer. Zuviel gezahlte Vorsteuer erhalten Sie vom Finanzamt zurück. Als Kleinunternehmer ergibt sich somit: Benötigte Betriebsmittel sind teuer und belasten Ihre Liquidität. Überlegen Sie somit genau, ob sich für Sie die Selbständigkeit als Kleinunternehmer rechnet oder nicht.
Die Regelung als Kleinunternehmer hat auf die weitere Buchführung hingegen keinen Einfluss. Entscheidend ist die gewählte Rechtsform des Unternehmens. Hier ist genau festgelegt, wie die Buchführung zu erfolgen hat.
Liegt der Umsatz des vergangenen Jahres unter 17.500 Euro und erwarten Sie im dem laufenden Geschäftsjahr einen Umsatz, der 50.000 Euro nicht überschreitet, dann können Sie die Kleinunternehmerregelung weiter nutzen.
Haben Sie jedoch im ersten Geschäftsjahr mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt oder erwarten Sie im laufenden Geschäftsjahr einen Umsatz von mehr als 50.000 Euro, dann unterliegen Sie der Regelbesteuerung. Somit dürften sie ab dem 01.01. des folgenden Geschäftsjahres die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehmen und müssen die Umsatzsteuer berücksichtigen.
Wichtig ist, die Umsätze des Unternehmens immer im Blick zu behalten! Sollten Sie Ihre Buchführung nicht immer aktuell halten, und stellen im Frühling, Sommer oder gar Herbst des Folgejahres fest, dass Sie über den Grenzen lagen, dann verlieren Sie sogar rückwirkend den Status als Kleinunternehmer. Dies hat unter Umständen für Sie zur Folge, dass Sie alle Rechnungen mit Umsatzsteuer ausweisen und neu ausstellen müssen. Im Zweifelsfall tragen Sie sogar die anfallende Umsatzsteuer selber. Daher halten Sie Ihre Buchführung stets aktuell.
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