Diese Neuerung stellt die größte Veränderung seit der Gründung der Künstlersozialkasse (KSK) im Jahr 1983 dar. KSK-Versicherte sind nun nicht mehr auf einen engen Bereich beschränkt, der es ihnen erlaubt, neben den künstlerischen oder publizistischen Einkünften auch aus nicht anerkannten Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Geringfügigkeitsgrenze (Höhe des Minijobs) lag bis 2019 über viele Jahre bei 450 € monatlich. Damit war festgelegt, dass nicht-künstlerische Einkünfte auf einen betriebswirtschaftlichen Gewinn von 5.400 € pro Jahr begrenzt waren. Wer bei der KSK telefonisch nachfragte, erhielt oft die Auskunft, dass man bereits bei einem Fremdeinkommen von 500 € im nächsten Monat aus der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung herausfällt. Dies führte häufig dazu, dass Künstler:innen einen dringend benötigten Job ablehnten, um ihren KSK-Schutz nicht zu verlieren.
Im Jahr 2020 blieb die Grenze zunächst bestehen, doch dann kam die Pandemie, und viele Künstler:innen konnten ihrer Tätigkeit nicht nachgehen und waren gezwungen, artfremde Jobs anzunehmen. Dies führte erstmals zu einem Umdenken, und zum 23.07.2020 wurde die Grenze auf 1.300 € angehoben. Im Jahr 2020 ergab sich so ein Jahreswert von etwa 9.650 € für artfremdes Einkommen. Für die Jahre 2021 und 2022 betrug dieser Wert 15.600 € pro Jahr. Wir sprechen hier jeweils vom betriebswirtschaftlichen Gewinn.
In der Praxis bedeutete dies, dass KSK-Versicherte, die in den pandemischen Jahren möglicherweise ein sehr geringes Einkommen erzielten – sogar unter dem Mindesteinkommen von 3.900 € pro Jahr –, zusätzlich Gewinne von bis zu 15.600 € erzielen durften, ohne dafür Sozialabgaben zahlen zu müssen. Diese zusätzlichen Einkünfte waren beitragsfrei, solange sie innerhalb dieser Grenzen blieben.
Jede:r andere Gewerbetreibende hätte für diesen Betrag mindestens den eigenen Anteil an der Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen, was im Schnitt etwa 2.500 € pro Jahr ausgemacht hätte.
Um eine zukunftssichere Lösung zu finden, wurde zum 01.01.2023 eine komplette Neuerung eingeführt: das „Überwiegensprinzip“.
Vereinfacht ausgedrückt besagt es, dass die künstlerische Tätigkeit am Ende gegenüber der artfremden Tätigkeit einen höheren wirtschaftlichen Erfolg haben muss. Dabei ist der Gewinn vor Steuern gemeint. Damit wurden KSK-Versicherte im Grunde den Angestellten gleichgestellt. Was viele nicht wissen: Angestellte mit einem Jahresbruttogehalt von beispielsweise 36.000 € können nebenberuflich ein Gewerbe betreiben. Solange das Betriebsergebnis geringer ausfällt, erhebt die Krankenversicherung keine zusätzlichen Beiträge. Nur freiwillig Versicherte Selbstständige müssen für alle Einkommensarten Beiträge zahlen.
Es gilt nach wie vor die Geringfügigkeitsgrenze, die derzeit durch die Höhe des Minijobs bei 6.456 € pro Jahr liegt, was die KSK auch in ihren Veröffentlichungen betont. Es ist wichtig zu beachten, dass bis zu diesem Einkommen das Überwiegensprinzip nicht zur Anwendung kommt.
Wer beispielsweise mit der Kunst 4.300 € Gewinn erzielt, aber 6.400 € mit einer artfremden Tätigkeit, gehört zu den Glücklichen, die nur die KSK-Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auf das künstlerische Einkommen zahlen müssen. Erst wenn die Grenze überschritten wird, ist das wirtschaftliche Überwiegen erforderlich.
Keine Rentenversicherung – eher seltenes Ereignis
Sollte die artfremde Tätigkeit die halbe Bemessungsgrenze für Rentenbeiträge erreichen – das sind im Jahr 2024 45.300 € (2023 € 44.700), fällt die Beitragspflicht für Rentenversicherungsbeiträge komplett weg. Solange die künstlerisch-publizistische Tätigkeit weiterhin wirtschaftlich überwiegt, bleibt die Versicherungspflicht nach dem KSVG in der Kranken- und Pflegeversicherung, bezogen auf die künstlerische Tätigkeit bestehen.
Das wird zwar eher selten vorkommen, wurde uns aber auf Nachfrage seitens der Künstlersozialkasse bereits im Januar 2023 bestätigt.
Am Ende werden KSK-Versicherte so behandelt wie auch Angestellte, was deutlich mehr Gerechtigkeit für freie Künstler:innen und Medienschaffende bietet. Nun wird die künstlerische Tätigkeit nicht mehr aus der Förderung gestrichen, nur weil geringfügige Fremdeinkommen erwirtschaftet oder aus ererbten Firmenbeteiligungen sowie auch Einkünften aus eventuell früheren Tätigkeiten ein Fremdeinkommen erzielt wird.
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