Freie Wildbahn e. V.
13. April 2009

Jeder fünfte ist immer noch ohne Versicherung

Den Umstand, dass sich zehntausende Bürger in Deutschland offenbar keine vollwertige Krankenversicherung leisten können, hat auch die mit der Gesundheitsreform eingeführte allgemeine Pflicht zur Versicherung nicht geändert.

Jeder fünfte Nichtversicherte ignoriert Versicherungspflicht

Seit der Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht sind bis Ende März 2009 insgesamt rund 136.000 ehemals Nichtversicherte wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkassen geworden. Hinzu kommen etwa 24.000 Rückkehrer im Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV). Dies teilte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Berlin mit. Vor Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht hatten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) rund 211.000 Menschen in Deutschland keine Krankenversicherung. Gut 50.000 Bürger hätten demnach die von der Großen Koalition eingeführte allgemeine Versicherungspflicht bislang ignoriert.

Warten, bis der Krankheitsfall eingetreten ist

Die allgemeine Versicherungspflicht ist Teil der letzten Gesundheitsreform. Für Versicherte, die der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zuzuordnen sind, gilt die Versicherungspflicht bereits seit dem 01.04.2007. Für Versicherte, die der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind, gilt sie seit 01.01.2009. Hierzu wurde jede PKV-Gesellschaft verpflichtet, einen "Basistarif" (vgl. "Links zum Thema") anzubieten. Per Gesetz sollten damit seit Jahresbeginn alle Bürger über eine Krankenversicherung verfügen. Dass dies nicht so ist, räumt auch die Regierung ein. Sie geht davon aus, dass sich so mancher Nichtversicherte erst mit dem Eintritt eines Krankheitsfalles bei der Krankenkasse bzw. dem privaten Krankenversicherer meldet.

Bei vielen droht zunächst ein Leistungsausschluss

Wer sich jedoch erst dann um seine Versicherung kümmert, hat mit erheblichen Nachzahlungen zu rechnen. Weil die Versicherungspflicht kraft Gesetz und nicht erst mit der Meldung des Nichtversicherten bei der Krankenkasse bzw. bei der PKV eintritt, sind bis zur Meldung bereits fällige Beiträge nachzuzahlen. Über Monate kommen hierbei schnell vierstellige Beträge zusammen. Wer diese Forderung nicht ausgleichen kann, hat lediglich Anspruch auf Leistungen in Notfällen und akuten Schmerzzuständen. Hinzu kommen weitere Leistungen, z. B. bei Schwangerschaft. Ursprünglich hatte das von Ulla Schmidt (SPD) geführte BMG diesen Leistungsausschluss auch auf die mitversicherten Ehepartner und Kinder der Beitragsschuldner anwenden wollen, vollzog nach öffentlicher Kritik daran aber im Februar 2009 eine Kehrtwende.


Wer hier eine vertrauensvolle Beratung sucht, schickt bitte eine E-Mail an: ksk-beratung@freie-wildbahn.de

Letzte News

von Detlef Husemann 3. Oktober 2024
In einigen Bereichen, wie z. B. bei Synchronsprecher*innen, werden tageweise unständige Beschäftigungen vergeben. Für selbstständige Personen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, wirkt sich dies in der Regel so aus, dass die einzelnen Arbeitstage nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegen. In diesen Fällen fordert die KSK für diese Tage die doppelten Beiträge bei der Krankenkasse zurück und schreibt sie den Versicherten auf deren Beitragskonto gut.
von Detlef Husemann 3. September 2024
Diese Neuerung stellt die größte Veränderung seit der Gründung der Künstlersozialkasse (KSK) im Jahr 1983 dar. KSK-Versicherte sind nun nicht mehr auf einen engen Bereich beschränkt, der es ihnen erlaubt, neben den künstlerischen oder publizistischen Einkünften auch aus nicht anerkannten Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
von Detlef Husemann 3. September 2024
Zum 1. Januar 2023 traten wesentliche Änderungen im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in Kraft. In diesem Artikel beleuchten wir, wie sich diese Neuerungen auf die Verwaltungspraxis auswirken und welche Konsequenzen sie für bestehende und zukünftige Versicherte haben.
Share by: