Eine weitere bedeutende Neuerung wurde mit den Veränderungen zum 01.01.2023 verabschiedet. Dabei geht es darum, dass ehemals PKV-Versicherte ihren Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung über die KSK verloren hatten, ihnen dieser jedoch seit dem 01.01.2023 wieder zusteht – obwohl dies kaum jemand weiß.
Dauerhafte Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht
Bis zum 31.12.2022 galt im Falle einer Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht zugunsten einer privaten Krankenversicherung (PKV) Folgendes:
Nur sogenannte Berufsanfänger, also KSK-Antragsteller, die sich noch in den ersten drei Jahren ihrer künstlerischen Tätigkeit befanden, konnten sich wie „Besserverdiener“ von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Berufsanfänger wurden zum Ende des dritten Jahres angeschrieben und gefragt, ob sie wieder ins gesetzliche System der GKV wechseln möchten. Hier bestand dann einmalig die Möglichkeit.
Wer diese Chance nicht wahrnahm oder nicht antwortete, war nach dem KSVG dauerhaft von der Zuschussfähigkeit für Beiträge zur GKV ausgeschlossen.
Das bedeutete, dass Künstler:innen, die im Laufe der Jahre eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung annahmen, die zur gesetzlichen Krankenversicherungspflicht führte, während dieser Beschäftigung keine Unterstützung durch die KSK erhielten. In solchen Fällen wurden nur noch Rentenversicherungsbeiträge für die weiterhin freie künstlerische Tätigkeit fällig. Endete die Beschäftigung und der Versicherte meldete dies, wurde er darüber belehrt, dass Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nur noch für eine PKV geleistet würden, nicht aber für die GKV.
Somit bestand entweder eine freiwillige Krankenversicherung ohne Beitragszuschuss oder die Notwendigkeit, wieder in die alte oder eine neue PKV einzutreten. Die zweite Möglichkeit wurde jedoch selten genutzt, da in vielen Fällen der Wunsch bestand, in der GKV zu bleiben. Wer dies nicht wollte, hatte während der Anstellung eine Anwartschaftsversicherung bezahlt und konnte so problemlos in seinen alten Vertrag einsteigen.
So haben sich im Laufe der Jahre viele Versicherte bei der KSK angesammelt, die keinen Zuschuss mehr für die Krankenversicherung erhielten. Es stellt sich die Frage, warum die Künstlersozialkasse diese Versicherten nicht darüber informierte.
Während der Pandemie im Jahr 2020 wurden alle, die aufgrund zu hoher artfremder Tätigkeiten aus der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung herausgefallen waren, ebenfalls angeschrieben. Es folgte eine Erhöhung der Zuverdienstgrenze von ehemals € 450 auf € 1.300. Dadurch fielen viele wieder unter die Versicherungspflicht nach dem KSVG und waren über die KSK erneut pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Bis heute ist uns darüber nichts Weiteres bekannt. Wir haben in Gesprächen darauf hingewiesen, und die Versicherten haben sich bei der KSK gemeldet. Das Ergebnis war ernüchternd: Der Beitragszuschuss wurde nicht rückwirkend zum 01.01.2023 gewährt, sondern erst ab dem Monat nach der Anfrage. Worin nun der Unterschied zwischen der wieder eingetretenen Versicherungspflicht durch Erhöhung der Zuverdienstgrenze und der generellen Zuschusspflicht seitens der KSK für ehemals von der GKV befreite Versicherte besteht, bleibt unklar.
Wer zu dieser Gruppe gehört und immer noch keinen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung erhält, sollte schnell handeln.
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