Freie Wildbahn e. V.
März 13, 2020

Einführung der Grundrente für Künstler ab 1.1.2021

Ab 1. Januar 2021 gilt die beschlossene Grundrente. Diese soll Rentner, die mindestens 33 Jahre lang gearbeitet und für ihre Rente eingezahlt haben, vor Altersarmut schützen. Und dies ohne eine Bedürftigkeitsprüfung durch das Sozialamt!

Bedingungen und Voraussetzungen für eine Grundrente

In den Genuss dieses zusätzlichen Schutzes vor Altersarmut kommen auch Sie als Mitglied und Versicherter der Künstlersozialkasse. Die Grundrente ist gestaffelt und erreicht bei vollen 35 Beitragsjahren ihr Maximum. Gemeldete Zeiträume wie Kindererziehung oder Pflegetätigkeiten werden dabei ebenfalls mitgezählt. Allerdings bekommen Sie als Rentner nur die zusätzliche Grundrente, wenn Ihr Einkommen in einem bestimmten Grenzbereich liegt. 


Dazu müssen Sie am Ende Ihres künstlerischen oder publizistischen Arbeitslebens aber wenigstens 33 Jahre lang mindestens 30% (und maximal 80%) des deutschen Durchschnittseinkommens verdient und in entsprechender Höhe Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt haben. 


Zeiten außerhalb dieser Einkommensspanne werden nicht mitberücksichtigt. Das durchschnittliche Bruttoeinkommen aller Bundesbürger wird statistisch jährlich im Nachhinein ermittelt und lag 2019 monatlich bei etwa 3.100,- Euro pro Person

Die Einkommensgrenzen der Grundrente

Als alleinstehende/r Rentner/in erhalten Sie bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.250,- Euro die volle Grundrente als Zuschlag. Als Ehepaar oder eingetragene Lebenspartnerschaft liegt diese Deckelung bei einem gemeinsamen Einkommen von 1.950,- Euro je Monat.


Bei Einkommen, die über dieser Grenze liegen, wird die Differenz des Einkommens zum Grenzwert zu 60% von der Grundrente abgezogen. Sollten Sie als alleinstehende/r Rentner/in ein Einkommen von 1.450,- Euro haben, dann wären das 200,- Euro über der Grenze. Somit würde sich Ihr Grundrentenzuschlag dann um 120,- Euro (60% von 200,- Euro) verringern. 


Sollte Ihr Einkommen als Alleinstehende/r mehr als 1.600,- Euro betragen (2.300,- Euro bei Paaren), dann würde die Differenz zum Grenzwert in voller Höhe von Ihrer Grundrente abgezogen


Als Ehepaar mit einem Einkommen von 2.800,- Euro, verringert sich Ihre zusätzliche Grundrente dann also um 500,- Euro.


  • 100% Grundrente entsprechend Ihrer Rentenpunkte bis zu einem monatlichen maximalen Einkommen von:
  • 1.250,- Euro allein
  • 1.950,- Euro Paar

  • 60% Abzug der Differenz von Grundrente:
  • zw. 1.250,- Euro und 1.600,- Euro allein
  • zw. 1.950,- Euro und 2.300,- Euro Paar

  • 100% Abzug der Differenz von Grundrente:
  • mehr als 1.600,- Euro allein
  • mehr als 2.300,- Euro Paar

Beantragung der Grundrente

Ihre persönliche Grundrente müssen Sie nicht erst beantragen, sondern das passiert automatisch. Ob Sie die Kriterien erfüllen und der Grundrente bedürfen, wird weitestgehend automatisiert durch eine Abfrage beim Finanzamt durchgeführt. Die Rentenkasse und die Finanzverwaltung führen hierbei eine einfache Einkommensprüfung durch, an deren Ende feststeht, ob und in welcher Höhe Sie die Grundrente erhalten. Vor dem Sozialamt müssen Sie sich hingegen zu keiner Zeit erklären. 

Letzte News

von Detlef Husemann 27 Aug., 2023
Der Prozentsatz zur Künstlersozialabgabe wird durch die Verordnung geregelt. Einnahmen und Ausgaben ergeben daher die Abgabenlast. Zusätzlich steuert der Bund noch einen Zuschuss bei.
05 Dez., 2022
Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2022 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) beschlossen. Sofern das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wird, ist zu erwarten, dass das Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft treten wird. Dieses umfasst auch weitreichende Änderungen am Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) , die wir Ihnen hier in aller Kürze darstellen möchten. Zu beachten hierbei ist, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch eventuelle weitere Änderungen nicht ausgeschlossen werden können. Die angestrebten Änderungen dürfen also noch nicht als „bare Münze“ verstanden werden. Dennoch möchten wir Ihnen hier bereits einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen geben:
03 Okt., 2022
Die Künstlersozialabgabe steigt ab 2023 auf 5 Prozent . Zuvor hatte sich der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent gehalten. Das wird sich ab 2023 ändern - dann steigt der Satz erstmals seit 5 Jahren wieder um satte 0,8 Prozentpunkte auf insgesamt 5 Prozent. Dies geht aus der Verordnung der Künstlersozialabgabe 2023 hervor.
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