Freie Wildbahn e. V.
17. April 2008

Ihr Einkommen bei Krankheit

Als Selbständiger kann es durch vielerlei unvorhergesehene Geschehnisse passieren, dass die eigene Arbeitskraft plötzlich ausfällt. Was dann...?

... darüber sollten Sie mit unseren Experten sprechen, weil:

… , weil Ihr Nettoeinkommen ständig sinkt, die Kosten aber steigen

…, weil Sie Ihre betrieblichen Kosten auch im Krankheitsfall bestreiten müssen

…, weil sich zahlreiche Krankheitsverläufe auf max. 3 Wochen beschränken

…, weil das 
Krankentagegeld über die Künstlersozialkasse erst ab der 7. Woche greift

..., weil dadurch oftmals keine Leistungen aus dem Krankentagegeld zu erwarten sind.

…, weil das Krankentagegeld zur Absicherung des Nettoeinkommens dient (Gewinn nach Steuern), aber wovon zahlen Sie Ihre weiterlaufenden betrieblichen Kosten, die möglicher Weise höher sind als Ihr Nettoverdienst?

…, weil in diesem Fall auch Ihre privaten Verpflichtungen weiterlaufen (Miete, Finanzierungskosten, Leasingraten, Krankenversicherung, Versorgungswerk, private Altersvorsorge, alle sonstigen privaten Versicherungen, Lebenshaltungskosten...).

..., weil es eine ideale Alternative gibt, die sogar die Büro- und Betriebskosten abdeckt.

Neugierig geworden? Zögern Sie nicht länger und lassen Sie sich kostenfrei beraten:
vorsorge@freie-wildbahn.de

Letzte News

von Detlef Husemann 3. Oktober 2024
In einigen Bereichen, wie z. B. bei Synchronsprecher*innen, werden tageweise unständige Beschäftigungen vergeben. Für selbstständige Personen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, wirkt sich dies in der Regel so aus, dass die einzelnen Arbeitstage nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegen. In diesen Fällen fordert die KSK für diese Tage die doppelten Beiträge bei der Krankenkasse zurück und schreibt sie den Versicherten auf deren Beitragskonto gut.
von Detlef Husemann 3. September 2024
Diese Neuerung stellt die größte Veränderung seit der Gründung der Künstlersozialkasse (KSK) im Jahr 1983 dar. KSK-Versicherte sind nun nicht mehr auf einen engen Bereich beschränkt, der es ihnen erlaubt, neben den künstlerischen oder publizistischen Einkünften auch aus nicht anerkannten Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
von Detlef Husemann 3. September 2024
Zum 1. Januar 2023 traten wesentliche Änderungen im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in Kraft. In diesem Artikel beleuchten wir, wie sich diese Neuerungen auf die Verwaltungspraxis auswirken und welche Konsequenzen sie für bestehende und zukünftige Versicherte haben.
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