Eine diesbezügliche Anfrage bei der Künstlersozialkasse würde sehr wahrscheinlich mit einem kurzen knappen „NEIN“ beantwortet. Grund dafür wird der, zunächst unterstellt, fehlende Bezug zur Öffentlichkeit sein. Die Werke werden nur von der eigenen Familie der Privatperson gelesen und sind nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich.
Es wird sicherlich noch lange so bleiben, auch wenn es erste Erfolge gegeben hat und anderslautende Entscheidungen auf dem Rechtsweg erstritten wurden. Der Öffentlichkeitsbezug lässt sich u. a. auch dadurch herstellen, dass die Werke durch den Verfasser online oder besser noch durch den Buchhandel vermarktet werden. Dadurch ist der Kreis der Bezieher nicht mehr auf Familie, Freunde und Verwandte beschränkt. Die Künstlersozialkasse muss die erwerbsmässige Tätigkeit zumindest eher anerkennen.
Feedback unserer Mitglieder
Schnell und einfach stetig auf dem neuesten Stand rund um das Thema „Künstler und Künstlersozialkasse“.
Unsere Themen
Über uns
Konto